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Anlage 16 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Anlage 16 (zu § 43 Absatz 2) Befähigungsstandards für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter


Anlage 16 wird in 1 Vorschrift zitiert




 

Zitierungen von Anlage 16 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 16 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 BinSchPersV Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen (vom 30.09.2022)
... für maritime Wasserstraßen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 16 . Die Prüfung ist mündlich abzunehmen. (3) Absatz 1 Nummer 2 gilt ...