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Anlage 1 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2) Arten von Gehölzpflanzen, deren Anbau bei Agroforstsystemen ausgeschlossen ist


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
Acer negundo Eschen-Ahorn
Buddleja davidii Schmetterlingsstrauch
Fraxinus pennsylvanica Rot-Esche
Prunus serotina Späte Traubenkirsche
Rhus typhina Essigbaum
Robinia pseudoacacia Robinie
Rosa rugosa Kartoffel-Rose
Symphoricarpos albus Gewöhnliche Schneebeere
Quercus rubra Roteiche
Paulownia tomentosa Blauglockenbaum


Die Negativliste gilt für Agroforstsysteme, die ab dem 1. Januar 2022 neu angelegt werden.

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Zitierungen von Anlage 1 GAPDZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GAPDZV Landwirtschaftliche Fläche
... Institution als positiv geprüften Nutzungskonzeptes Gehölzpflanzen, die nicht in Anlage 1 aufgeführt sind, angebaut werden: 1. in mindestens zwei Streifen, die ...
 
Zitat in folgenden Normen

GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
§ 12 GAPInVeKoSV Besondere Angaben zu Agroforstsystemen
... angibt, hat er zusätzlich schlagbezogen 1. anzugeben, ob er Arten von in Anlage 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung genannten Gehölzpflanzen angepflanzt hat und, wenn dies der Fall ist, das Jahr der Anlage des ...