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Anlage 2 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3) Für Niederwald mit Kurzumtrieb zulässige Arten


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gattung Art
Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung
SalixWeidenalle Arten
PopulusPappelnalle Arten
Robinia1Robinienalle Arten
BetulaBirkenalle Arten
AlnusErlenalle Arten
FraxinusEschenF. excelsior Gemeine Esche
Quercus Eichen Q. robur Stieleiche
Q. petraea Traubeneiche
Q. rubra1 Roteiche
1 Bei einer Neuanlage von Niederwald mit Kurzumtrieb ab
dem 1. Januar 2022 sind die Arten der Gattung Robinia
sowie die Art Quercus rubra nicht mehr zulässig.
Niederwaldflächen mit Kurzumtrieb, die vor dem
1. Januar 2022 angelegt worden sind, bleiben davon
unberührt.


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Zitierungen von Anlage 2 GAPDZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GAPDZV Dauerkulturen (vom 02.12.2022)
... Niederwald mit Kurzumtrieb ist eine Fläche, die mit Gehölzpflanzen der in Anlage 2 genannten Arten in Bezug auf die Gehölzarten und die bodenklimatischen Verhältnisse ...