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Anlage 1
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Anlage 1 - Gesellschaftsregisterverordnung (GesRV)
Artikel 1 V. v. 16.12.2022
BGBl. I S. 2422
(
Nr. 53
)
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 315-24-1
Freiwillige Gerichtsbarkeit
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 5
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→
Anlage 2
Anlage 1 (zu
§ 2 Absatz 2
und
§ 4
) Allgemeines Muster für Eintragungen in das Gesellschaftsregister
Anlage 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
§ 5
←
→
Anlage 2
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Zitierungen von
Anlage 1 GesRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 GesRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GesRV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 2 GesRV Einteilung und Gestaltung des Gesellschaftsregisters
... einzutragen. (2) Bei der Führung des Registers sind die Muster der
Anlagen 1
bis 4 zu ...
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