Angaben und Unterlagen, die einem Antrag nach
§ 20 Absatz 3 beizufügen sind:
- 1.
- Name oder Firma und Anschrift des Antragstellers und, soweit abweichend hiervon, des jeweiligen Herstellers oder der jeweiligen Hersteller,
- 2.
- Herstellungsort,
- 3.
- Bezeichnung des In-vitro-Diagnostikums,
- 4.
- die Bestandteile des In-vitro-Diagnostikums nach Art und Menge, einschließlich ihrer von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen internationalen Freinamen oder, soweit ein internationaler Freiname nicht besteht, ihre chemische Bezeichnung,
- 5.
- Beschreibung der Herstellung,
- 6.
- Anwendungsgebiet,
- 7.
- Art und Form der Anwendung,
- 8.
- Dauer der Haltbarkeit des In-vitro-Diagnostikums,
- 9.
- Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die
- a)
- Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier,
- b)
- Aufbewahrung des In-vitro-Diagnostikums und
- c)
- Beseitigung der Abfälle,
- 10.
- Beschreibung der von dem Hersteller angewendeten Prüfmethoden,
- 11.
- Ergebnisse der
- a)
- pharmazeutischen, physikalisch-chemischen, biologischen und mikrobiologischen Versuche,
- b)
- Versuche zur Unbedenklichkeit und Sicherheit des In-vitro-Diagnostikums,
- c)
- Versuche zur Validierung einschließlich der Angabe des Zeitraums der Versuche,
- d)
- Versuche zu sonstigen Risiken des In-vitro-Diagnostikums,
- 12.
- eine ausführliche Beschreibung des vorgesehenen Risikomanagements, soweit erforderlich,
- 13.
- eine Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums, ein Muster des Behältnisses und der äußeren Umhüllung des In-vitro-Diagnostikums sowie die Packungsbeilage und
- 14.
- im Falle der Herstellung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland den Nachweis darüber, dass der Hersteller, soweit im Herstellungsland erforderlich, die Genehmigung zur Herstellung von In-vitro-Diagnostika besitzt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 3 TierGesGuaÄndG Folgeänderungen ... § 48 (weggefallen) § 49 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 (zu § 20 Absatz 3 und § 29a Absatz 4) Anlage 2 (zu § 21)". ... Wirtschaftsraum hat. (3) Der Antrag auf Zulassung muss die Angaben und Unterlagen nach Anlage 1 enthalten. (4) Wird die Zulassung für ein in einem Mitgliedstaat der ... Änderung der wirksamen Bestandteile des In-vitro-Diagnostikums im Sinne der Nummer 4 der Anlage 1 ist eine neue Zulassung zu beantragen." 25. § 30 wird gestrichen. ... In-vitro-Diagnostikum abgibt." 37. § 48 wird gestrichen. 38. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: „Anlage 1 (zu § ... 37. § 48 wird gestrichen. 38. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 20 Absatz 3 und § 29a Absatz 4) ... 38. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: „ Anlage 1 (zu § 20 Absatz 3 und § 29a Absatz 4) Angaben und Unterlagen, die einem ...
Verordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1976