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§ 6 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)

§ 6 Dauerkulturen



(1) Der Begriff Dauerkulturen umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, mit nicht in die Fruchtfolge einbezogenen Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

(2) Reb- und Baumschulen sind folgende Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind:

1.
Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen,

2.
Baumschulen für Obst- und Beerengehölze,

3.
Baumschulen für Ziergehölze,

4.
gewerbliche Forstbaumschulen ohne forstliche Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs und

5.
Baumschulen für Bäume und für Sträucher, die geeignet sind für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßenrändern und Böschungen, wie Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher sowie Zierkoniferen, jeweils einschließlich der Unterlagen und Jungpflanzen.

(3) 1Niederwald mit Kurzumtrieb ist eine Fläche, die mit Gehölzpflanzen der in Anlage 2 genannten Arten in Bezug auf die Gehölzarten und die bodenklimatischen Verhältnisse ausreichend bestockt ist, deren Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im Boden verbleibt und wieder austreibt. 2Der maximale Erntezyklus für Niederwald mit Kurzumtrieb beträgt 20 Jahre.

(4) 1Ein begrünter Randstreifen einer Dauerkulturfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Dauerkultur. 2Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.



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Frühere Fassungen von § 6 GAPDZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.12.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
vom 30.11.2022 BAnz AT 01.12.2022 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 GAPDZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GAPDZV Landwirtschaftliche Tätigkeit (vom 02.12.2022)
... Fischereierzeugnisse, 2. den Betrieb von Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3 , 3. nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die Erhaltung einer ... der Begrünung durchgeführt wird. Bei einer Dauerkultur im Sinne des § 6 ist zusätzlich zu einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 eine ...
§ 10 GAPDZV Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
... §§ 3 bis 8 regeln horizontale Begriffsbestimmungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des ...
Anlage 2 GAPDZV (zu § 6 Absatz 3) Für Niederwald mit Kurzumtrieb zulässige Arten
 
Zitat in folgenden Normen

GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
§ 3 GAPInVeKoSV Landwirtschaftliche Parzelle
... Absatz 1 bilden Flächen, die aus begrünten Randstreifen nach § 5 Absatz 3 oder nach § 6 Absatz 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung , aus Pufferstreifen an Gewässerrändern, aus Brachflächen und Brachstreifen, aus ...
§ 17 GAPInVeKoSV Besondere Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
... der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben: 1. das Jahr der Anlage des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 30.11.2022 BAnz AT 01.12.2022 V1
Artikel 1 1. GAPDZVÄndV
... Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Bei einer Dauerkultur im Sinne des § 6 ist zusätzlich zu einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 eine ... (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist," gestrichen. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...