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Anlage 2 - Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV)

Anlage 2 (zu § 12 Absatz 6) Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

A. Vorbemerkung

Die Kontrollstelle teilt jedem Unternehmen, mit dem sie einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, eine alphanumerische Identifikationsnummer zu, die ausschließlich für die Durchführung des Kontrollverfahrens von der Kontrollstelle, dem Unternehmer, den zuständigen Landesbehörden und der Bundesanstalt zu verwenden ist.

B. Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer

Die alphanumerische Identifikationsnummer ist nach folgendem Muster zuzuteilen:

 
DE-XY-099-09999-Z

Bedeutung der einzelnen Elemente:

1.
DE: Kürzel für Deutschland,

2.
XY: Kürzel des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, gemäß der nachfolgenden Tabelle:

:
Baden-Württemberg BWNiedersachsenNI
BayernBYNordrhein-WestfalenNW
BerlinBERheinland-PfalzRP
BrandenburgBBSaarlandSL
BremenHBSachsenSN
HamburgHHSachsen-AnhaltST
HessenHESchleswig-HolsteinSH
Mecklenburg-VorpommernMVThüringenTH.


3.
099: numerischer Teil der Codenummer der Kontrollstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Öko-Landbaugesetzes,

4.
09999: die von der Kontrollstelle zu erteilende fünfstellige unternehmensspezifische Identifikationsnummer,

5.
Z: das Kürzel der Kontrollbereiche nach Anlage 1, in denen das Unternehmen tätig ist und von der Kontrollstelle kontrolliert wird; für Unternehmen, die ökologische/biologische Erzeugnisse ausschließlich lagern oder handeln, ist das Kürzel H zu verwenden.



 

Zitierungen von Anlage 2 ÖLG-DV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ÖLG-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖLG-DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 ÖLG-DV Informationspflichten
... der Angaben und Zuteilung der alphanumerischen Identifikationsnummer nach Maßgabe der Anlage 2 durch die Kontrollstelle ...