Anlage 2 - Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung (TierGesIVDV)

V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Geltung ab 31.10.2006; FNA: 7831-1-47-7 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 2 (zu § 21)


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Zusammenfassung der Merkmale, die einem Antrag nach § 20 Absatz 3 beizufügen ist:

1.
Bezeichnung des In-vitro-Diagnostikums,

2.
Angaben zu den Bestandteilen nach Art und Menge und Angabe ihrer gebräuchlichen oder chemischen Bezeichnung,

3.
Angabe des zu verwendenden Untersuchungsmaterials und der Zieltierart,

4.
Angaben zur Anwendung, insbesondere zu den Anwendungsgebieten,

5.
Gegenanzeigen,

6.
Hinweise für die sachgerechte Anwendung,

7.
Hinweise für den sicheren Gebrauch,

8.
Datum des Verfalls, soweit erforderlich auch nach erstmaliger Öffnung des Behältnisses,

9.
Hinweise zur Aufbewahrung,

10.
Hinweise zur Beseitigung nicht verwendeter In-vitro-Diagnostika,

11.
Name oder Firma und Anschrift des Zulassungsinhabers,

12.
Zulassungsnummer,

13.
Datum der Erteilung der erstmaligen Zulassung oder der Verlängerung der Zulassung und

14.
Datum der Überarbeitung der Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes G. v. 4. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 60 m.W.v. 10. März 2026

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Frühere Fassungen von Anlage 2 TierGesIVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.03.2026Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
vom 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 2 TierGesIVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TierGesIVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierGesIVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 TierGesIVDV Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums (vom 10.03.2026)
... eines In-vitro-Diagnostikums ist eine Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums nach Anlage 2  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 3 TierGesGuaÄndG Folgeänderungen
...  Anlage 1 (zu § 20 Absatz 3 und § 29a Absatz 4) Anlage 2 (zu § 21)". 3. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:  ... eines In-vitro-Diagnostikums ist eine Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums nach Anlage 2 beizufügen. § 22 Zulassungsverfahren (1) Die zuständige ... abgibt." 37. § 48 wird gestrichen. 38. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 20 ... 48 wird gestrichen. 38. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 20 Absatz 3 und § 29a Absatz 4)  ... erforderlich, die Genehmigung zur Herstellung von In-vitro-Diagnostika besitzt. Anlage 2 (zu § 21) Zusammenfassung der Merkmale, die einem Antrag nach § 20 Absatz 3 ...


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