Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen
(Anzeige nach
§ 67 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes)