| Gruppe | Beschreibung |
| 1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse | Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebener- zeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere. |
| 2. Milch und Molkereierzeugnisse | Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung. |
| 3. Eier und Eiererzeugnisse | Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung. |
| 4. Öle und Fette | Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette. |
| 5. Hefen | Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind. |
| 6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse | Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung. |
| 7. Getreide | Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeug- nisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers. |
| 8. Gemüse | Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht. |
| 9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse | Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbeson- dere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte. |
| 10. Pflanzliche Eiweißextrakte | Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können. |
| 11. Mineralstoffe | Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind. |
| 12. Zucker | Alle Zuckerarten. |
| 13. Früchte | Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht. |
| 14. Nüsse | Alle Kerne von Schalenfrüchten. |
| 15. Saaten | Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen. |
| 16. Algen | Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht. |
| 17. Weich- und Krebstiere | Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeig- netes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verar- beitung. |
| 18. Insekten | Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien. |
| 19. Bäckereierzeugnisse | Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren. |
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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| aktuell vorher | 31.07.2018 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung vom 18.07.2018 BGBl. I S. 1219 |
| aktuell vorher | 01.09.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung vom 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
| aktuell vorher | 24.03.2007 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 14.03.2007 BGBl. I S. 335 |
| aktuell | vor 24.03.2007 | früheste archivierte Fassung |