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Anlage 3 - Raumordnungsgesetz (ROG)

Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 189
Geltung ab 30.06.2009, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 2301-2 Raumordnung
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Anlage 3 (zu § 28 Absatz 4 Satz 3) Regeln für Minderungsmaßnahmen



Aufstellung von Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen durch die planaufstellende Behörde (§ 28 Absatz 4 Satz 3)

Als Regeln für Minderungsmaßnahmen bestimmt die planaufstellende Behörde für das jeweilige Beschleunigungsgebiet und unter Berücksichtigung der dort zu erwartenden Umweltauswirkungen, welche Arten von Minderungsmaßnahmen regelmäßig oder anlassbezogen durchzuführen oder zu prüfen sind.

Hat die planaufstellende Behörde auf der Grundlage der nach Nummer I.3 ermittelten Umweltauswirkungen die einschlägigen Kategorien von Minderungsmaßnahmen aus den Kategorien II.1 bis II.2 ausgewählt und der Zulassungsbehörde aufgegeben, hieraus projektbezogene Minderungsmaßnahmen zu entwickeln, werden die Verpflichtungen in § 28 Absatz 4 damit erfüllt. Die Anwendung der Anlage 3 ist für die planaufstellenden Behörden nicht verbindlich; sie können auch abweichende Konzepte zur Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen anwenden.

I. Kriterien für die Aufstellung von geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen

Die planaufstellende Behörde richtet die Regeln an den folgenden Kriterien nach Artikel 15c Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 17. Mai 2024 aus:

I.1 Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes

Die Besonderheiten des jeweiligen Beschleunigungsgebietes werden auf der Grundlage aller vorhandenen umweltbezogenen Daten einschließlich der Ergebnisse der Prüfung nach § 7 Absatz 6, sofern diese durchzuführen ist, sowie der Umweltprüfung nach § 8 bestimmt; dies sind die Prüfungsergebnisse bezogen auf die Windenergiegebiete, die den auszuweisenden Beschleunigungsgebieten zugrunde liegen. Auf die Bestandsaufnahme im Umweltbericht auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe a kann Bezug genommen werden. Neben bedeutenden Artvorkommen sind die vorhandenen Biotope und deren Wertigkeit, die Habitatausstattung sowie der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial eines oberirdischen Gewässers zu berücksichtigen.

I.2 Art der vorrangigen Erneuerbare-Energien-Technologie

Art der vorrangigen Erneuerbare-Energien-Technologien, für die ein Beschleunigungsgebiet ausgewiesen wird, sind die Windenergie an Land sowie die im Plan bestimmten zulässigen Anlagen zur Speicherung von Strom oder Wärme, jeweils einschließlich der zulässigen Nebenanlagen, insbesondere ihres Netzanschlusses.

I.3 Ermittelte Umweltauswirkungen

Bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen sind zu berücksichtigen:

a)
die Kriterien nach den Nummern I.1 und I.2,

b)
die Prognose im Umweltbericht auf der Grundlage der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b,

c)
die technologiebezogenen, nicht vorhabenbezogenen Wirkfaktoren von Windenergie, die Konfliktintensität sowie die Wirksamkeit der potenziellen Minderungsmaßnahmen und

d)
die Sensibilität und die naturschutzfachliche Bedeutung der betroffenen besonders geschützten Arten unter Berücksichtigung des Erhaltungszustands und des Gefährdungsgrads sowie der besonders geeigneten Lebensräume dieser Arten.

I.4 Auflistung möglicher Umweltauswirkungen

Mögliche Umweltauswirkungen sind:

a)
baubedingte Beeinträchtigungen der boden- und gehölzbrütenden europäischen Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, insbesondere der Fledermäuse,

b)
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von europäischen Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind (§ 44 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes),

c)
bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen auf Rastgebiete, Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften oder sonstige Ansammlungen störungsempfindlicher europäischer Vogelarten (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes),

d)
erhebliche Beeinträchtigung eines in der Nähe des Beschleunigungsgebiets gelegenen Natura 2000-Gebiets (§ 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),

e)
Auswirkungen auf den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial eines oberirdischen Gewässers (§ 27 des Wasserhaushaltsgesetzes),

f)
betriebsbedingte Tötung oder Verletzung von Vorkommen kollisionsgefährdeter europäischer Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, insbesondere von

aa)
kollisionsgefährdeten Brutvogelarten als Einzelbrutpaaren nach der Anlage 1 Abschnitt 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),

bb)
kollisionsgefährdeten Brutvogelarten in Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften oder sonstigen Ansammlungen (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),

cc)
Fledermausarten (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes),

g)
betriebsbedingte Störung von europäischen Vogelarten und Arten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, einschließlich Fledermäusen (§ 44 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes).

II. Aufstellung der geeigneten Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen

Die planaufstellende Behörde hat für das jeweilige Beschleunigungsgebiet Regeln für Minderungsmaßnahmen auf Basis der Kriterien nach Nummer I aufzustellen.

Als Regeln für Minderungsmaßnahmen kann die planaufstellende Behörde Kategorien von Minderungsmaßnahmen sowie Beispiele für in Betracht kommende Maßnahmen aufstellen. Bei dieser Aufstellung kann die planaufstellende Behörde insbesondere Bezug nehmen auf

a)
die Darlegungen im Umweltbericht auf der Grundlage von Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe c und d,

b)
den nachfolgenden, nicht abschließenden Katalog von Kategorien von Minderungsmaßnahmen einschließlich der allgemeinen Beispiele für Maßnahmen.

II.1 Kategorien von Minderungsmaßnahmen für Windenergieanlagen

a)
baubedingte Minderungsmaßnahmen, insbesondere

aa)
ökologische Baubegleitung und zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung,

bb)
Schutzzäune für Amphibien und Reptilien,

cc)
Schutzmaßnahmen in Anlehnung an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion (CEF-Maßnahmen) wie Fledermauskästen;

b)
anlagenbedingte Minderungsmaßnahmen;

c)
betriebsbedingte Minderungsmaßnahmen, insbesondere

aa)
Schutzmaßnahmen nach Anlage 1 Abschnitt 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für kollisionsgefährdete Brutvogelarten als Einzelbrutpaare,

bb)
Schutzmaßnahmen in Anlehnung an Anlage 1 Abschnitt 2 des Bundesnaturschutzgesetzes für kollisionsgefährdete Brutvogelarten in Kolonien, Schlafplatzgemeinschaften oder sonstigen Ansammlungen.

II.2 Kategorien von Minderungsmaßnahmen für im Plan bestimmte zulässige Anlagen zur Speicherung von Strom oder Wärme und Nebenanlagen

a)
baubedingte Maßnahmen, insbesondere

aa)
ökologische Baubegleitung und zeitliche Beschränkung der Baufeldfreimachung,

bb)
Vermeidung der Inanspruchnahme sensibler Bereiche wie gesetzlich geschützter Biotope,

cc)
boden- und grundwasserschonender und rückstandsloser Rückbau;

b)
anlagenbedingte Maßnahmen, insbesondere

aa)
Begrenzung der maximal versiegelten Fläche,

bb)
Integration von standortangepassten Typen von Biotopelementen,

cc)
Dachbegrünung,

dd)
Sicherstellung, dass bei thermischer Beeinflussung des Grundwassers und von Oberflächengewässern diese gering gehalten wird;

c)
betriebsbedingte Maßnahmen, insbesondere Pflegekonzept zur Förderung und Entwicklung autochthoner, standorttypischer, artenreicher Pflanzengesellschaften.





 

Frühere Fassungen von Anlage 3 ROG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2025Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
vom 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 189

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 ROG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 ROG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ROG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 ROG Sonderregelung für die Windenergie an Land (vom 15.08.2025)
...  Die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen kann entsprechend Anlage 3 erfolgen. (5) Die Ausweisung als Beschleunigungsgebiet und die Aufstellung ...
Anlage 3 ROG (zu § 28 Absatz 4 Satz 3) Regeln für Minderungsmaßnahmen (vom 15.08.2025)
... entwickeln, werden die Verpflichtungen in § 28 Absatz 4 damit erfüllt. Die Anwendung der Anlage 3 ist für die planaufstellenden Behörden nicht verbindlich; sie können auch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
G. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 189
Artikel 7 RL2023/2413-UG Änderung des Raumordnungsgesetzes
... b) Nach der Angabe zu Anlage 2 wird die folgende Angabe eingefügt: „ Anlage 3 (zu § 28 Absatz 4 Satz 3)". 2. § 7 wird wie folgt geändert: ... Die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen kann entsprechend Anlage 3 erfolgen. (5) Die Ausweisung als Beschleunigungsgebiet und die Aufstellung von Regeln ... gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend." 5. Nach Anlage 2 wird die folgende Anlage 3 eingefügt: „Anlage 3 (zu § 28 Absatz 4 Satz 3) Regeln für ... 5. Nach Anlage 2 wird die folgende Anlage 3 eingefügt: „ Anlage 3 (zu § 28 Absatz 4 Satz 3) Regeln für Minderungsmaßnahmen  ... entwickeln, werden die Verpflichtungen in § 28 Absatz 4 damit erfüllt. Die Anwendung der Anlage 3 ist für die planaufstellenden Behörden nicht verbindlich; sie können auch ...