Beteiligungen von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen
(Anzeigen nach
§ 67 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes)