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Anlage 3b - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 212
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-1 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-1 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Anlage 3b (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts G. v. 3. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 28 m.W.v. 19. Juni 2026
Frühere Fassungen von Anlage 3b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 3b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3b EGBGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGBGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3483
Artikel 2 BGBEGuaÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... die Angabe „§ 357b" ersetzt. 9. In Anlage 3a Abschnitt 2 Nummer 1 und Anlage 3b Abschnitt 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „§ 357a" durch die Angabe „§ 357b" ...
Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
Artikel 2 BehandVRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht." " 8. Die Anlagen 3 bis 3b werden gestrichen. 9. Anlage 6 Teil B wird wie folgt geändert: a) In ...
Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666
Artikel 2 FinDLRAnpG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... durch die Wörter „jeweils einschlägige, in der Anlage 3, der Anlage 3a oder der Anlage 3b " ersetzt. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: ... 2013 (BGBl. I S. 3642) verwenden." 2. Anlage 3 wird durch die Anlagen 3 bis 3b ersetzt, deren Fassungen aus Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtlich sind. 3. Anlage 6 ...
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