Anlage 4 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 4 (zu § 42 Absatz 1) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" *)


Anlage 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" (BGBl. 2020 I S. 56)



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*)
Anm. d. Red.:

In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:

 
durch Artikel 6 Nummer 4 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):

 
In den Anlagen 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur" eingefügt.


Text in der Fassung des Artikels 6 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) G. v. 12. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 16. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von Anlage 4 HebStPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.12.2023Artikel 6 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 4 HebStPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebStPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 HebStPrV Erlaubnisurkunde
... Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde das Muster der Erlaubnisurkunde nach Anlage 4 . (2) Im Fall eines Antrags nach § 74 Absatz 2 des Hebammengesetzes verwendet die ...
Anlage 4 HebStPrV (zu § 42 Absatz 1) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" *) (vom 16.12.2023)
... durch Artikel 6 Nummer 4 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359): In den Anlagen 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die Wörter „oder ...
Anlage 5 HebStPrV (zu § 42 Absatz 2) Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" *) (vom 16.12.2023)
... durch Artikel 6 Nummer 4 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359): In den Anlagen 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die Wörter „oder ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 6 PflStudStG Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
... mindestens zwölfjährige allgemeine Schulbildung verfügt." 4. In den Anlagen 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort „Unterschrift" die Wörter „oder ...


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