Anlage 4 - Umsatzsteuergesetz (UStG)

neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet


Anlage 4 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Lfd. Nr. WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
1Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierun-
gen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug
Positionen 7106 und 7107
2Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierun-
gen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform
oder als Halbzeug
Position 7110 und Unterposition
7111 00 00
3Roheisen oder Spiegeleisen, in
Masseln, Blöcken oder anderen
Rohformen; Körner und Pulver
aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen
oder Stahl; Rohblöcke und andere
Rohformen aus Eisen oder Stahl;
Halbzeug aus Eisen oder Stahl
Positionen
7201, 7205
bis 7207,
7218 und
7224
4Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen
Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform;
Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kupfer
Positionen 7402, 7403, 7405 und
7406
5Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse
der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter, aus
Nickel
Positionen 7501, 7502 und 7504
6Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus Aluminium Positionen 7601 und 7603
7Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei Position 7801; aus Position 7804
8Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink Positionen 7901 und 7903
9Zinn in Rohform Position 8001
10Andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulver aus Positionen 8101 bis 8112
11Cermets in Rohform Unterposition 8113 00 20



Text in der Fassung des Artikels 11 Steueränderungsgesetz 2015 G. v. 2. November 2015 BGBl. I S. 1834 m.W.v. 6. November 2015

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Frühere Fassungen von Anlage 4 UStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.11.2015Artikel 11 Steueränderungsgesetz 2015
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 11 Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
aktuell vorher 01.10.2014Artikel 8 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
aktuellvor 01.10.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 4 UStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 UStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner (vom 01.01.2023)
... des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt; 11. Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 11 StRAnpG 2015 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst: „11. Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte ... Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt." 2. Die Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § ... Die Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der ...

Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Artikel 11 StÄndG 2015 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... für den nichtunternehmerischen Bereich beziehen." 3. Nummer 3 der Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) wird wie folgt gefasst:  ...


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