Anlage 5 - Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV)

Anlage 5 (zu § 2 Abs. 6) Besondere Vorschriften für Fruchtnektar


Anlage 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Fruchtnektar ausMindestgehalt
an Fruchtsaft
oder Fruchtmark
(in Vol.-% des
fertigen Erzeugnisses)

I. Früchten mit saurem, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft:

Passionsfrucht25
Quito-Orangen25
schwarze Johannisbeeren/Ribiseln25
weiße Johannisbeeren/Ribiseln25
rote Johannisbeeren/Ribiseln25
Stachelbeeren30
Sanddorn25
Schlehen30
Pflaumen30
Zwetschgen30
Ebereschen30
Hagebutten40
Sauerkirschen/Weichseln35
andere Kirschen40
Heidelbeeren40
Holunderbeeren50
Himbeeren40
Aprikosen/Marillen40
Erdbeeren40
Brombeeren40
Kranbeeren/Cranberries30
Quitten50
Zitronen und Limetten25
andere Früchte dieser Kategorie25

II. säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft:

Mangos25
Bananen25
Guaven25
Papayas25
Litschis25
Acerolas25
Stachelannonen25
Netzannonen25
Cherimoyas, Zimtäpfel25
Granatäpfel25
Kaschuäpfel25
Mombinpflaumen25
Umbu25
andere Früchte dieser Kategorie25

III. Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft:

Äpfel50
Birnen50
Pfirsiche50
Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten50
Ananas50
Tomaten/Paradeiser50
andere Früchte dieser Kategorie50



Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 23. Oktober 2013 BGBl. I S. 3889 m.W.v. 31. Oktober 2013

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Frühere Fassungen von Anlage 5 FrSaftErfrischGetrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.10.2013Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
vom 23.10.2013 BGBl. I S. 3889

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 5 FrSaftErfrischGetrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 FrSaftErfrischGetrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FrSaftErfrischGetrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FrSaftErfrischGetrV Zutaten, Herstellungsanforderungen (vom 29.04.2023)
... (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) anzuwenden. (6) Fruchtnektare müssen die nach Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark aufweisen. (7) Bei ...
Anlage 1 FrSaftErfrischGetrV (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7) Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen (vom 29.04.2023)
... Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse her- gestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht. Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20 Prozent des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3889
Artikel 1 3. FrSaftErfrischGetrVuaÄndV Änderung der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung
... oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse her- gestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht. Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu höchstens 20 Prozent des ... Nummer 6 wird angefügt: „6. Stickstoff." 10. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Fruchtsaftverordnung
V. v. 21.05.2010 BGBl. I S. 674
Artikel 2 ZZulVuaÄndV Änderung der Fruchtsaftverordnung
... aus Fruchtsaftkonzentrat sind in Anlage 6 angegeben." 6. Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 6 eingefügt: „Anlage 6 (zu § 2 Absatz 7) ...


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