Frühe Sommerkulturen, soweit deren Aussaat oder Pflanzung bis zum 31. März, in höheren Lagen (mindestens tiefste Mittelgebirgsstufe, submontan) bis zum 15. April, erfolgt:
- 1.
- Sommergetreide ohne Mais und Hirse,
- 2.
- Leguminosen ohne Sojabohnen,
- 3.
- Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrüben, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Kleegras, Klee- bzw. Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen.
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V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
Artikel 1 1. GAPKondVÄndV ... b) Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben angefügt: „ Anlage 5 Frühe Sommerkulturen" „Anlage 6 Klassenzeichen für Bodenarten ... 2. Ackerland mit im folgenden Jahr angebauten frühen Sommerkulturen nach Anlage 5 eine Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 in der Zeit vom 15. September bis zum 15. November ... b) In der Fußnote 2 wird der Satz 3 aufgehoben. 13. Folgende Anlagen 5 und 6 werden angefügt: „Anlage 5 (zu § 17) Frühe ... 3 aufgehoben. 13. Folgende Anlagen 5 und 6 werden angefügt: „ Anlage 5 (zu § 17) Frühe Sommerkulturen Frühe Sommerkulturen, soweit deren ...