Anlage 8 - Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

Artikel 1 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 2129-56-9 Umweltschutz
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Anlage 8 (zu § 22 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 2, § 22 Absatz 4 und § 25 Absatz 3) Muster Deckblatt/Voranzeige/Abschlussanzeige


Anlage 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Muster Deckblatt/Voranzeige/Abschlussanzeige Seite 1 (BGBl. 2021 I S. 2714)


Muster Deckblatt/Voranzeige/Abschlussanzeige Seite 2 (BGBl. 2021 I S. 2715)



Artikel 1 Nummer 25 V. v. 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 186):

 
In Anlage 8 wird nach Nummer 4.1 folgende Nummer 4.2 eingefügt:

 
„4.2.
Für die Einbauweisen 9, 10 und 16 gemäß Anlage 2: Beschreibung der geplanten Deckschichten oder Sicherungsmaßnahmen ...".


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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Frühere Fassungen von Anlage 8 ErsatzbaustoffV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung
vom 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 8 ErsatzbaustoffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 ErsatzbaustoffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErsatzbaustoffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 ErsatzbaustoffV Anzeigepflichten
... mindestens 250 Kubikmeter beträgt. Die Anzeige hat nach dem Muster in Anlage 8 - Voranzeige - zu erfolgen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesamtvolumen von ... des Einbaus schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige hat nach dem Muster in Anlage 8 zu erfolgen. Regelungen aufgrund der §§ 51 bis 53 des Wasserhaushaltsgesetzes ... der verwendeten mineralischen Ersatzbaustoffe und übermittelt die Angaben nach dem Muster in Anlage 8 - Abschlussanzeige - unverzüglich schriftlich oder elektronisch an die zuständige ... (5) Die Dokumentation der Vor- und der Abschlussanzeige gemäß Anlage 8 ersetzt die Verpflichtung zur Erstellung eines Deckblatts nach § 25 Absatz 3. Eine ...
§ 25 ErsatzbaustoffV Lieferschein und Deckblatt (vom 01.08.2023)
... unverzüglich nach Erhalt zusammenzufügen und mit einem Deckblatt nach dem Muster in Anlage 8 zu dokumentieren. Das Deckblatt hat folgende Angaben zu enthalten: 1. den ...
Anlage 8 ErsatzbaustoffV (zu § 22 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 2, § 22 Absatz 4 und § 25 Absatz 3) Muster Deckblatt/Voranzeige/Abschlussanzeige (vom 01.08.2023)
...  Artikel 1 Nummer 25 V. v. 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 186): In Anlage 8 wird nach Nummer 4.1 folgende Nummer 4.2 eingefügt: „4.2. Für die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung
V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Artikel 1 ErsatzbaustoffVuaÄndV Änderung der Ersatzbaustoffverordnung
... - Gaschromatographisches Verfahren". 25. In Anlage 8 wird nach Nummer 4.1 folgende Nummer 4.2 eingefügt: „4.2. Für die ...


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