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Anlage - Akkreditierungsstellengebührenverordnung (AkkStelleGebV)

V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3877 (Nr. 77); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3734
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 772-6-4 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis



TarifstelleGebührentatbestandGebührensatz
1Erteilung einer Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i. V. m. § 2 Absatz 1 des
Akkreditierungsstellengesetzes
 
1.1Vorbegehung auf besonderen Antrag der Konformitätsbewer-
tungsstelle (KBS)
 
1.1.1Antrags- und Verfahrensbearbeitung einschließlich der Orga-
nisation der Vorbegehung
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
1.1.2Durchführung der Vorbegehung einschließlich Vor- und Nach-
bereitung sowie Erstellung des Berichts durch Bedienstete
der Akkreditierungsstelle
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
1.2Prüfung der Akkreditierungsfähigkeit eines Konformitätsbe-
wertungsprogramms nach den einschlägigen gesetzlichen
und sonstigen Anforderungen und Vorgaben einschließlich
Entscheidung durch die Akkreditierungsstelle
Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der
Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entge-
gennahme eines Antrags auf Prüfung und endet mit der Mittei-
lung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
1.3Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung
einer Akkreditierung sowie Verfahrensbearbeitung einschließ-
lich Herbeiführung der Akkreditierungsentscheidung, Erstel-
lung von Bescheid und Akkreditierungsurkunde oder Akkredi-
tierungsurkunden sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwen-
dung des Akkreditierungssymbols nach den §§ 3 und 4 der
Akkreditierungssymbolverordnung und Eintrag in das Ver-
zeichnis der akkreditierten Stellen nach § 2 Absatz 2 des Ak-
kreditierungsstellengesetzes
Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit
der Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der
Entgegennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung
der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
1.4Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob-
achtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch
Bedienstete der Akkreditierungsstelle
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
1.5Übersetzung der Akkreditierungsurkunde auf besonderen An-
trag
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 sowie im
Falle des Einsatzes von Übersetzern, die
nicht Bedienstete der Akkreditierungs-
stelle sind, zusätzlich Auslagen nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-
gebührengesetzes
1.6Ausstellung von weitergehenden Bescheinigungen auf be-
sonderen Antrag
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
2Änderung einer bestehenden Akkreditierung nach Arti-
kel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i. V. m.
§ 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes
 
2.1Bearbeitung eines Antrags auf Änderung einer Akkreditierung
sowie Verfahrensbearbeitung einschließlich Herbeiführung
der Akkreditierungsentscheidung, Erstellung von Bescheid
und Akkreditierungsurkunde oder Akkreditierungsurkunden
sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditie-
rungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssym-
bolverordnung und Eintrag in das Verzeichnis der akkreditierten
Stellen nach § 2 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes
Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der
Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entge-
gennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung der Ent-
scheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
2.2Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob-
achtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch
Bedienstete der Akkreditierungsstelle
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
2.3Übersetzung der Akkreditierungsurkunde auf besonderen An-
trag
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 sowie im
Falle des Einsatzes von Übersetzern, die
nicht Bedienstete der Akkreditierungs-
stelle sind, zusätzlich Auslagen nach
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-
gebührengesetzes
2.4Ausstellung von weitergehenden Bescheinigungen auf bes-
sonderen Antrag
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
3 Überwachung einer Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 3
der Verordnung (EG) Nr. 765/2008

Wird eine Überwachung mit einer Verlängerung oder Ände-
rung einer Akkreditierung verbunden, so kann der gesamte
Aufwand nach Tarifstelle 2 abgerechnet werden.
3.1Bearbeitung einer Überwachung einschließlich Wiederho-
lungsbegutachtung
Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit
der Ankündigung der Überwachung und endet mit der Mittei-
lung der Entscheidung über die durchgeführte Überwachung.
§ 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt.
Werden als Ergebnis einer Überwachung bzw. Wiederholungs-
begutachtung Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 765/2008 ergriffen, so ist der dabei entste-
hende Aufwand gemäß Tarifstelle 4 abzurechnen.
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
3.2Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob-
achtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch
Bedienstete der Akkreditierungsstelle oder Durchführung
sonstiger Überwachungstätigkeiten
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
4Aussetzung, Einschränkung oder Zurückziehung einer
Akkreditierungsurkunde nach Artikel 5 Absatz 4 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 765/2008
 
4.1Durchführung der Aussetzung, Einschränkung oder Zurück-
ziehung
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 bis zur
Höhe der für die Erteilung einer Akkredi-
tierung zum Zeitpunkt der Aussetzung,
Einschränkung oder Zurückziehung vor-
gesehenen Gebühr
4.2Aufhebung einer Aussetzung, Verfahrensbearbeitung Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
4.3Begutachtung einschließlich Prüfung von Dokumenten oder
Vor-Ort-Beobachtung (jeweils einschließlich Vor- und Nach-
bereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle als
Voraussetzung für die Aufhebung der Aussetzung
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2
5Beantragtes oder vereinbartes Fachgespräch, sofern die-
ses nicht einer der vorstehenden Tarifstellen zugeordnet
werden kann
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
6 Bearbeiten einer ungerechtfertigten Beschwerde im
Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 gegen eine akkreditierte Konformitätsbe-
wertungsstelle
Nach Aufwand nach Tarifstelle 7
Die Akkreditierungsstelle kann aus Gründen des öffentlichen
Interesses oder der Billigkeit eine niedrigere Gebühr fest-
setzen.
Anmerkung: Das Erheben einer Beschwerde ist ungerechtfer-
tigt, wenn die Person oder Organisation, die die Beschwerde
gegenüber der Akkreditierungsstelle erhebt, bei Anwendung
der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass der der
Beschwerde zugrunde liegende Sachvortrag oder die Bewer-
tung nicht zutrifft.
7Stundensatz für Bedienstete der Akkreditierungsstelle  
7.1Bedienstete mit Büro-, Assistenz- oder Sachbearbeiteraufga-
ben
121,40 Euro
7.2Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staats-
examen oder gleichwertiger Abschluss) und Aufgaben im Zu-
sammenhang mit der eigenverantwortlichen Bearbeitung von
Verfahren oder der Begutachtung, Prüfung von Dokumenten
oder Vor-Ort-Beobachtung;
weitere Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom,
Staatsexamen oder gleichwertiger Abschluss) und entspre-
chender Tätigkeit
161,39 Euro






 

Frühere Fassungen von Anlage AkkStelleGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2022Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung
vom 19.08.2021 BGBl. I S. 3734
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung
vom 19.08.2021 BGBl. I S. 3734
aktuellvor 01.10.2021Urfassung

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