Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
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Anlage - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung (KVBGGebV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3044 (Nr. 64); aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 754-31-1 Energieversorgung
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Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis



Abschnitt 1 Gebühren

NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Gebotsverfahren 
1.1Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebots-
verfahren nach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
5.322,80 bis
164.119,50
1.2Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 des Kohlever-
stromungsbeendigungsgesetzes vor abschließender Entscheidung, aber
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
450,65
2Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungs-
gesetzes
 
2.1Entscheidung über Härtefallantrag 5.153,00 bis
50.000,00
2.2Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber
nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
Gebührenrahmen nach
Nummer 2.1, aber
höchstens 75 Prozent
der Obergrenze
Abschnitt 2 Auslagen

Die Erhebung von Auslagen, die nicht bereits in die Bemessung der Gebühren nach Abschnitt 1 einbezogen
worden sind, erfolgt nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes. Danach werden in der
tatsächlich entstandenen Höhe erhoben die Kosten für:
NummerAuslagentatbestandAuslagen in Euro
1Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer In tatsächlich
entstandener Höhe
2Leistungen anderer Behörden und Dritter In tatsächlich
entstandener Höhe
3Dienstreisen und Dienstgänge In tatsächlich
entstandener Höhe
4Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung In tatsächlich
entstandener Höhe
5Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt
werden
In tatsächlich
entstandener Höhe




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