Verordnung zur Kompensation doppelt bilanzierter Brennstoffemissionen nach Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung - BEDV)

V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 29; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.02.2023; FNA: 2129-63-5 Umweltschutz
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Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständige Behörde
§ 4 Antragserfordernis und Ausschlussregelung
Abschnitt 2 Berechnung der Kompensationshöhe
§ 5 Kompensationsbetrag
§ 6 Maßgebliche Emissionsmenge
§ 7 Maßgeblicher Preis
Abschnitt 3 Kompensationsverfahren, Datenschutz, Datensicherheit
§ 8 Antragsverfahren
§ 9 Kompensationsvorbehalt für eingelagerte Brennstoffmengen
§ 10 Anwendbare Regelungen
Abschnitt 4 Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen
§ 11 Evaluierung
§ 12 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



1Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728; 2022 I S. 2098), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist. 2Die Verordnung regelt die Voraussetzungen, die Berechnung und das Verfahren für eine vollständige finanzielle Kompensation nach § 11 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zum Ausgleich von Belastungen, die Anlagenbetreibern für den Einsatz von Brennstoffen entstehen, für die zum einen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz Emissionszertifikate abgegeben wurden und zum anderen wegen des Einsatzes dieser Brennstoffe in der emissionshandelspflichtigen Anlage nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, Berechtigungen abgegeben werden müssen (Doppelbilanzierung).

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§ 2 Begriffsbestimmungen



Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Abrechnungsjahr:

Kalenderjahr in den Jahren 2021 bis 2030, für das die Kompensation beantragt wird;

2.
Anlagenbetreiber:

ein Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes;

3.
emissionshandelspflichtige Anlage:

eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

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§ 3 Zuständige Behörde



Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt als zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

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§ 4 Antragserfordernis und Ausschlussregelung



(1) Auf Antrag gewährt die zuständige Behörde dem antragstellenden Anlagenbetreiber eine Kompensation zum Ausgleich von Belastungen infolge der Doppelbilanzierung im Sinne von § 11 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

(2) Die Antragstellung nach § 8 ist nicht zulässig, wenn

1.
der antragstellende Anlagenbetreiber einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9) nicht Folge geleistet hat oder

2.
das Anlagenkonto im Unionsregister des antragstellenden Anlagenbetreibers wegen Nichtmitteilung von geprüften Emissionen nach Artikel 32 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 der Kommission vom 13. März 2019 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, gesperrt ist oder der Erfüllungsstatuswert des Vorjahres nach Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 negativ ist.

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Abschnitt 2 Berechnung der Kompensationshöhe

§ 5 Kompensationsbetrag



Der Kompensationsbetrag wird berechnet, indem die folgenden Werte miteinander multipliziert werden:

1.
die maßgebliche Emissionsmenge nach § 6 und

2.
der für das Abrechnungsjahr maßgebliche Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne nach § 7.

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§ 6 Maßgebliche Emissionsmenge


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die maßgebliche Emissionsmenge der emissionshandelspflichtigen Anlage wird berechnet, indem die folgenden Werte miteinander multipliziert werden:

1.
die kompensationsfähige Brennstoffmenge, die nach den Absätzen 2 und 3 zu ermitteln ist, und

2.
diejenigen Standardwerte für den heizwertbezogenen Emissionsfaktor, den Heizwert und den Umrechnungsfaktor des jeweiligen Brennstoffs, die in dem jeweiligen Abrechnungsjahr anzuwenden sind gemäß der jeweils geltenden Fassung der Verordnung nach § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

2Soweit für einen Brennstoff keine Standardwerte festgelegt sind, sind die Berechnungsfaktoren aus dem Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu übernehmen.

(2) 1Bei der Ermittlung der kompensationsfähigen Brennstoffmenge sind sämtliche Brennstoffmengen zu berücksichtigen, die nach § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht und von dem Anlagenbetreiber in dem jeweiligen Abrechnungsjahr zum Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage bezogen wurden. 2Für Brennstoffmengen, die in dem Abrechnungsjahr nicht eingesetzt, sondern zu einem späteren Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage eingelagert wurden, muss der Einsatznachweis mit dem Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für das Kalenderjahr erbracht werden, das dem Abrechnungsjahr folgt. 3Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Anlagenbetreibers die Frist zur Erbringung des Einsatznachweises

1.
um ein Jahr und

2.
für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 nochmals um ein weiteres Jahr

verlängern, wenn der Einsatz der Brennstoffmengen im Fall von Nummer 1 in dem auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahr und im Fall von Nummer 2 in den zwei auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahren aus energiewirtschaftlichen, technischen oder betrieblichen Gründen nicht möglich war.

(3) 1Nicht als kompensationsfähig zu berücksichtigen sind Brennstoffmengen oder Teilmengen eines Brennstoffes, die im Abrechnungsjahr bezogen wurden, sofern

1.
es sich um nachhaltige biogene Brennstoffe oder Klärschlämme handelt,

2.
ein Verantwortlicher für diese Brennstoffe bereits im Rahmen der Berichterstattung nach § 7 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einen Abzug aufgrund eines Nachweises des Anlagenbetreibers geltend gemacht hat, oder

3.
diese Brennstoffe in dem Abrechnungsjahr nicht der Abgabepflicht nach § 8 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes unterlagen.

2Ist für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 die Verwendung von Formularvorlagen durch die zuständige Behörde vorgeschrieben, so sind diese vom Anlagenbetreiber zusammen mit dem Antrag einzureichen.

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§ 7 Maßgeblicher Preis


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem Festpreis, der für das jeweilige Jahr nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt wurde. 2Für die Abrechnungsjahre ab dem Jahr 2026 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate für das jeweilige Abrechnungsjahr dem volumengewichteten Durchschnitt der Versteigerungspreise der Versteigerungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in dem jeweiligen Abrechnungsjahr.

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Abschnitt 3 Kompensationsverfahren, Datenschutz, Datensicherheit

§ 8 Antragsverfahren


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2022 bis 2030 sind bei der zuständigen Behörde jeweils bis zum Ablauf des 31. Juli des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen. 2Für Kompensationsanträge für das Abrechnungsjahr 2021 endet die Antragsfrist mit Ablauf des 31. März 2023.

(2) 1Die zuständige Behörde kann für Kompensationsanträge anordnen, dass

1.
die Schriftform, die elektronische Form oder eine andere Form nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verwenden ist und

2.
nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zu übermitteln sind.

2Anordnungen nach Satz 1 werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(3) 1Dem Antrag ist eine Bescheinigung einer Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes beizufügen, aus der hervorgeht, dass die tatsachenbezogenen Angaben im Kompensationsantrag mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben sind. 2Die zu beachtende Wesentlichkeitsschwelle beträgt 5 Prozent. 3§ 13 Absatz 2 und 3 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung gilt entsprechend.

(4) Für die Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 entfällt abweichend von Absatz 3 die Verpflichtung zur Prüfung der tatsachenbezogenen Angaben durch eine Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

(5) Für die Kompensationsanträge für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030 entfällt abweichend von Absatz 3 die Verpflichtung zur Prüfung der tatsachenbezogenen Angaben durch eine Prüfstelle nach § 21 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit die maßgebliche Emissionsmenge die Schwelle von 1.000 Tonnen Kohlendioxid unterschreitet.


Text in der Fassung des Artikels 2 Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) G. v. 4. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 344 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 9 Kompensationsvorbehalt für eingelagerte Brennstoffmengen



1Die Gewährung der Kompensation für Brennstoffmengen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Erbringung des Einsatznachweises. 2Die zuständige Behörde kann die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Kompensation mit Auflagen für den Einsatznachweis nach § 6 Absatz 2 Satz 2 verbinden. 3Der Kompensationsbescheid ist ganz oder teilweise aufzuheben und die entsprechende Kompensation ist zurückzufordern, wenn der Einsatznachweis nach § 6 Absatz 2 Satz 2 durch den Anlagenbetreiber nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erbracht wird.

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§ 10 Anwendbare Regelungen



(1) Für das Kompensationsverfahren und die Evaluierung nach § 11 gelten § 15 Absatz 1 und § 17 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung entsprechend.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Wahrung der Vertraulichkeit bei der Durchführung dieser Verordnung gelten die §§ 24 und 25 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung entsprechend.

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Abschnitt 4 Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen

§ 11 Evaluierung



(1) Im Rahmen der Evaluierung nach § 23 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes legt die zuständige Behörde der Bundesregierung einen Bericht zu den wesentlichen Ergebnissen des Kompensationsverfahrens nach dieser Verordnung für die jeweils vorangegangenen Abrechnungsjahre zu folgenden Zeitpunkten vor:

1.
jeweils bis zum 31. Mai desjenigen Jahres, in dem die Bundesregierung dem Bundestag gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einen Erfahrungsbericht vorzulegen hat,

2.
erstmals bis zum 31. Mai 2024.

(2) Auf Grundlage der Berichte nach Absatz 1 überprüft die Bundesregierung regelmäßig, ob Änderungsbedarf an dieser Verordnung besteht.

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§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Januar 2023.

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Schlussformel



Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck



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