Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen (Differenzbetragsanpassungsverordnung - DBAV)

Artikel 1 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
Geltung ab 22.03.2023; FNA: 752-16-1 Elektrizität und Gas
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§ 1 Anpassung der im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und im Strompreisbremsegesetz geregelten Berechnung der Differenzbeträge
§ 2 Überprüfung

§ 1 Anpassung der im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und im Strompreisbremsegesetz geregelten Berechnung der Differenzbeträge


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Regelungen zur Berechnung des Differenzbetrages nach § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Strompreisbremsegesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) in der jeweils geltenden Fassung sind im Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nach Maßgabe der Regelungen in den Absätzen 2, 3 und 4 anzuwenden. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum Ablauf des 30. September 2023 ist die bis zum Ablauf des 30. September 2023 geltende Fassung dieser Verordnung anzuwenden.

(2) Ergänzend zu § 9 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes darf der Differenzbetrag nach § 9 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei Letztverbrauchern von leitungsgebundenem Erdgas die Höhe von 6 Cent pro Kilowattstunde nicht übersteigen, wenn der Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas ein Unternehmen im Sinne von § 2 Nummer 13 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz ist und für diesen Letztverbraucher § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuwenden ist.

(3) Ergänzend zu § 16 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes darf der Differenzbetrag nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen, die nach § 14 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetztes anspruchsberechtigt sind, die Unternehmen im Sinne von § 2 Nummer 13 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sind und für die § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anzuwenden ist, die folgende Höhe nicht übersteigen:

1.
8 Cent pro Kilowattstunde bei Kunden, die nach § 14 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anspruchsberechtigt sind,

2.
8 Cent pro Kilowattstunde bei Kunden, die nach § 14 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anspruchsberechtigt sind.

(4) Ergänzend zu § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Strompreisbremsegesetzes darf der Differenzbetrag nach § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Strompreisbremsegesetzes bei Letztverbrauchern von Strom die Höhe von 18 Cent pro Kilowattstunde nicht übersteigen, wenn der Letztverbraucher von Strom ein Unternehmen im Sinne von § 2 Nummer 25 des Strompreisbremsegesetzes ist und für diesen Letztverbraucher § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a des Strompreisbremsegesetzes anzuwenden ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung V. v. 22. September 2023 BGBl. 2023 I Nr. 259 m.W.v. 1. Oktober 2023

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§ 2 Überprüfung



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz überprüft die Anpassung der Berechnung der Differenzbeträge regelmäßig in einem zeitlichen Abstand von drei Monaten, erstmals spätestens zum 15. Juni 2023.



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