Das
Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 19.04.2018
- 1.
- § 169 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend."
- b)
- Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
„(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem
Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 186 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der Verhandlung" gestrichen.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- den Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen gemäß den Absätzen 1 und 2,
- 2.
- die Grundsätze einer angemessenen Vergütung für den Einsatz von Kommunikationshilfen gemäß den Absätzen 1 und 2,
- 3.
- die geeigneten Kommunikationshilfen, mit Hilfe derer die in den Absätzen 1 und 2 genannte Verständigung zu gewährleisten ist, und
- 4.
- ob und wie die Person mit Hör- oder Sprachbehinderung mitzuwirken hat."
- 3.
- In § 187 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der hör- oder sprachbehindert ist" gestrichen.
§ 17a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 17a
(1) Die Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht einschließlich der Verkündung von Entscheidungen ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts sind nur zulässig
- 1.
- in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat,
- 2.
- bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.
Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann durch Anordnung des oder der Vorsitzenden zugelassen werden.
(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann der oder die Vorsitzende die Aufnahmen nach Absatz 1 Satz 2 oder deren Übertragung sowie die Übertragung nach Absatz 1 Satz 3 ganz oder teilweise untersagen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen.
(3) Tonaufnahmen der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht einschließlich der Verkündung von Entscheidungen können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken durch Senatsbeschluss zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Die Aufnahmen sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem
Bundesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.
§ 25a Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Gegen die Anordnungen des oder der Vorsitzenden kann der Senat angerufen werden."
Das
Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3356) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 52 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 und 4" ersetzt.
- 2.
- In § 72 Absatz 6 werden nach der Angabe „§ 63" die Wörter „dieses Gesetzes" und nach den Wörtern „Urteilen in Tarifvertragssachen" die Wörter „und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung" eingefügt.
In
§ 59 Absatz 3 Satz 4 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 169" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
-
- „§ 43
§ 169 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung auf Verfahren, die am 18. April 2018 bereits anhängig sind."
-
- „§ 175
§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend."
-
- „§ 159
§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend."
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 112 Übergangsregelungen".
- 2.
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- 3.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
-
- „§ 209
§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend."
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
Artikel 1 Nummer 1 sowie die
Artikel 2,
3 und
4 treten sechs Kalendermonate nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Oktober 2017.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas