Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer (Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung - KugÖV)

V. v. 28.09.2022 BAnz AT 29.09.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.12.2022 BAnz AT 21.12.2022 V3
Geltung ab 30.09.2022; FNA: 810-31-3 Arbeitsförderung
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Eingangsformel
§ 1 Öffnung von Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 1a Nummer 2 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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§ 1 Öffnung von Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. 2Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Vergütung ab 1. Oktober 2022 längstens bis zum 30. Juni 2023 ausschließen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld V. v. 19. Dezember 2022 BAnz AT 21.12.2022 V3 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 30. September 2022 in Kraft

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Schlussformel



Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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