Verordnung zur Erhebung, zur Nachweisführung über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und zur Erstattung der Maut (Lkw-Maut-Verordnung - Lkw-MautV)

V. v. 25.06.2018 BGBl. I S. 1156 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341
Geltung ab 18.07.2018; FNA: 9290-16-6 Gebühren im Straßenverkehr
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Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung
§ 3 Mauterhebungssysteme
§ 4 Manuelles Mauterhebungssystem
§ 5 Automatisches Mauterhebungssystem
§ 6 Nachweis der Richtigkeit der mautrelevanten Tatsachen
§ 7 Nachweis der Schadstoffklasse
§ 8 Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse
§ 9 Stornierung
§ 10 Mauterstattung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und des § 5 Satz 2 und 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes, von denen § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c und § 5 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden sind und § 5 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2550) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung regelt

1.
die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen,

2.
die Einzelheiten der Mautentrichtung und der Nutzung der technischen Einrichtungen zur Mauterhebung,

3.
das Führen der Nachweise über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und

4.
das Verfahren zur Erstattung der Maut.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung V. v. 1. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 341 m.W.v. 7. Dezember 2023

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§ 2 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind:

1.
das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeuges im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens,

2.
die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll,

3.
Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung,

4.
die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,

5.
die Schadstoffklasse im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesfernstraßenmautgesetzes,

6.
die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse des Fahrzeugs nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist,

7.
die Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggerätes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung V. v. 1. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 341 m.W.v. 7. Dezember 2023

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§ 3 Mauterhebungssysteme



(1) Der Mautschuldner kann die Maut wahlweise über ein manuelles Mauterhebungssystem oder ein automatisches Mauterhebungssystem entrichten.

(2) 1Alle Mautentrichtungen nach Absatz 1 erfolgen nach den Angaben des Mautschuldners (Prinzip der Selbstdeklaration). 2Der Mautschuldner ist für die Richtigkeit und Überprüfung der von ihm gemachten Angaben verantwortlich.

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§ 4 Manuelles Mauterhebungssystem


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die manuelle Einbuchung kann über die Internetseite oder eine für mobile Endgeräte bereitgestellte Software (mobile Applikation) erfolgen, die jeweils von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden. 2Für die manuelle Einbuchung ist eine Anmeldung beim Betreiber nicht erforderlich, wahlweise aber möglich.

(2) 1Nutzt der Mautschuldner zur Mautentrichtung die Internetseite oder die mobile Applikation, so hat er die für die Nutzung erforderlichen technischen Voraussetzungen selbst zu schaffen. 2Die eventuell anfallenden Kosten seiner Online-Verbindung trägt der Mautschuldner. 3Wenn eine Anmeldung beim Betreiber erfolgt, hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.

(3) Der Mautschuldner hat die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1 bis 6 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung).

(4) Bei der Einbuchung wird dem Mautschuldner eine Einbuchungsnummer sowie der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum (Gültigkeitszeitraum) mitgeteilt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung V. v. 1. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 341 m.W.v. 7. Dezember 2023

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§ 5 Automatisches Mauterhebungssystem


§ 5 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Teilnahme an dem automatischen Mauterhebungssystem erfordert die Anmeldung des Mautschuldners beim Betreiber oder einem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes (Anbieter) und den fachgerechten Einbau oder die ordnungsgemäße Anbringung eines Fahrzeuggerätes in dem mautpflichtigen Fahrzeug vor der mautpflichtigen Straßenbenutzung. 2Das Fahrzeuggerät ist eine elektronische Einrichtung, mit der die Positionsdaten des Fahrzeuges festgestellt und durch den Betreiber oder einen Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes verarbeitet werden. 3Der Mautschuldner hat bei der Anmeldung die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. 4Diese Daten sind im Fahrzeuggerät oder in der mobilen Applikation des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist, zu speichern. 5Einem Fahrzeuggerät im Sinne des Satzes 2 steht ein Fahrzeuggerät im Sinne des § 16 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gleich.

(2) Änderungen der in § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem Betreiber oder seinem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Änderung mitzuteilen.

(3) 1Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät oder die mobile Applikation des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist, ordnungsgemäß zu bedienen. 2Insbesondere hat er vor jeder mautpflichtigen Straßenbenutzung zu überprüfen, ob

1.
die im Fahrzeuggerät oder in der mobilen Applikation des Mobilgerätes gespeicherte Gewichtsklasse die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination im Sinne des § 1 Absatz 6 des Bundesfernstraßenmautgesetzes umfasst und

2.
die im Fahrzeuggerät oder in der mobilen Applikation des Mobilgerätes gespeicherte Anzahl der Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination übereinstimmt,

mit dem oder der die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden soll. 3Im Falle einer Abweichung hat der Mautschuldner die gespeicherten Angaben zur Gewichtsklasse und der Anzahl der Achsen zu korrigieren. 4Der Mautschuldner hat dafür Sorge zu tragen, dass die Merkmale der Fahrzeugklassifizierung im Fahrzeuggerät oder in der mobilen Applikation des Mobilgerätes übereinstimmt.

(4) 1Der Mautschuldner muss vor Beginn jeder mautpflichtigen Straßenbenutzung überprüfen, ob das Fahrzeuggerät betriebsbereit ist. 2Stellt er fest, dass dies nicht der Fall ist, hat er vor Beginn der mautpflichtigen Straßenbenutzung für dessen betriebsbereiten Zustand Sorge zu tragen. 3Kann die Betriebsbereitschaft des Fahrzeuggerätes vor Beginn der mautpflichtigen Straßenbenutzung nicht wiederhergestellt werden, so hat der Mautschuldner das manuelle Mauterhebungssystem zu benutzen.

(5) Zeigt das Fahrzeuggerät während der Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes an, dass es nicht mehr betriebsbereit ist, muss der Mautschuldner unverzüglich das mautpflichtige Straßennetz verlassen, es sei denn, er kann vorher

1.
den betriebsbereiten Zustand des Fahrzeuggerätes wiederherstellen oder

2.
die Maut ohne Verlassen des mautpflichtigen Straßennetzes über das manuelle Mauterhebungssystem entrichten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung V. v. 1. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 341 m.W.v. 7. Dezember 2023

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§ 6 Nachweis der Richtigkeit der mautrelevanten Tatsachen


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Betreibers, eines Anbieters nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität die Richtigkeit der für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. 2Geeignete Unterlagen sind insbesondere die Einbuchungsnummer nach § 4 Absatz 4 oder der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I oder fahrzeugbezogene Nachweise im Sinne des § 7 Absatz 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.

(2) Ist zwischen dem Mautschuldner und dem Betreiber oder einem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes streitig, ob der Nachweis der Richtigkeit der für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 4, 5 und 6 erbracht worden ist, hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität diese auf Antrag für das betroffene Fahrzeug festzustellen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung V. v. 1. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 341 m.W.v. 7. Dezember 2023

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§ 7 Nachweis der Schadstoffklasse


§ 7 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Nachweis der Schadstoffklasse kann insbesondere erbracht werden durch Vorlage

1.
des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I oder

2.
des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheides in deutscher Sprache oder

3.
eines gültigen Nachweises im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug.

(2) Bei einem mautpflichtigen Fahrzeug, das im Ausland zugelassen ist und für das keine der in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder widersprüchliche Unterlagen vorgelegt werden, wird vermutet, dass das Fahrzeug der folgenden Schadstoffklasse angehört:

1.
der Schadstoffklasse EURO VI bei erstmaliger Zulassung nach dem 31. Dezember 2013,

2.
der Schadstoffklasse EURO V bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2009 und vor dem 1. Januar 2014,

3.
der Schadstoffklasse EURO IV bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2006 und vor dem 1. Oktober 2009,

4.
der Schadstoffklasse EURO III bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2001 und vor dem 1. Oktober 2006,

5.
der Schadstoffklasse EURO II bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1996 und vor dem 1. Oktober 2001,

6.
der Schadstoffklasse EURO I bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1993 und vor dem 1. Oktober 1996,

7.
keiner Schadstoffklasse bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Oktober 1993.

(3) 1Ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren zur nachträglichen Mauterhebung oder zur Mauterstattung oder im Verfahren nach § 6 Absatz 2 vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Schadstoffklasse, so hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder der nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes beliehene Betreiber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Schadstoffklasse ordnungsgemäß nachgewiesen ist, und hat die für die Einstufung maßgebliche Schadstoffklasse sowie den Zeitraum, für den diese zugrunde zu legen ist, festzusetzen. 2Dem Mautschuldner steht es frei, den ordnungsgemäßen Nachweis der Schadstoffklasse nachträglich zu erbringen. 3Wird der Nachweis nicht spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens erbracht, verbleibt es bei dem Höchstsatz nach § 5 Absatz 1 Satz 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.

(4) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von einem Mautschuldner verlangen, dass dieser auf seine Kosten nachweist, dass ein mautpflichtiges Fahrzeug tatsächlich der angegebenen Schadstoffklasse entspricht, wenn

1.
das Fahrzeug bei einer Kontrolle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität durch besonders hohe Geräusch- oder überdurchschnittliche Abgasemissionen auffällt oder

2.
Tatsachen auf eine eingeschränkte oder fehlende Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems des Fahrzeugs schließen lassen oder

3.
erhebliche Anhaltspunkte bestehen, die der Vermutung des Absatzes 2 entgegenstehen.

2Der Nachweis kann durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erbracht werden. 3Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von dem Mautschuldner verlangen, dass dieser die für den Nachweis erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorlegt. 4Die Kosten der Übersetzung hat der Mautschuldner zu tragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung V. v. 1. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 341 m.W.v. 7. Dezember 2023

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§ 8 Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse kann insbesondere erbracht werden durch Vorlage

1.
der Zulassungsbescheinigung Teil I oder

2.
der EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder des nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogens oder

3.
der Kundeninformationsdatei nach Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1379 der Kommission vom 5. Juli 2022 (ABl. L 212 vom 12.8.2022, S. 1) geändert worden ist.

(2) 1Fehlen in den im Verwaltungsverfahren zur nachträglichen Mauterhebung oder zur Mauterstattung oder im Verfahren nach § 6 Absatz 2 vorgelegten Unterlagen Angaben zur Ermittlung der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse oder sind diese unklar oder offensichtlich unzutreffend, so hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder der nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes beliehene Betreiber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse ordnungsgemäß nachgewiesen ist, und hat die maßgebliche Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse sowie den Zeitraum, für den diese zugrunde zu legen ist, festzusetzen. 2Dem Mautschuldner steht es frei, den ordnungsgemäßen Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse nachträglich zu erbringen. 3Wird der Nachweis nicht spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens erbracht, verbleibt es bei dem Höchstsatz nach § 5 Absatz 1 Satz 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.

(3) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von einem Mautschuldner verlangen, dass dieser auf seine Kosten nachweist, dass ein mautpflichtiges Fahrzeug tatsächlich der angegebenen Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse entspricht, wenn sich bei der Kontrolle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Fahrzeug nicht den Anforderungen der angegebenen Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse entspricht. 2§ 7 Absatz 4 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung V. v. 1. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 341 m.W.v. 7. Dezember 2023

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§ 9 Stornierung


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Stornierungen erfolgen entweder als Vollstornierung für die gesamte gebuchte Strecke oder als Teilstornierung für den noch nicht befahrenen Teil der gebuchten Strecke, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen.

(2) Stornierungen können wahlweise über die Internetseite oder die mobile Applikation erfolgen, unabhängig davon, welches System für die manuelle Einbuchung genutzt wurde.

(3) 1Der Mautschuldner kann vor Beginn des Gültigkeitszeitraums und bis zum Ablauf von fünfzehn Minuten ab Beginn des Gültigkeitszeitraums eine Vollstornierung für die noch nicht befahrene gesamte gebuchte Strecke vornehmen. 2Während des Gültigkeitszeitraums ist eine Teilstornierung für den noch nicht befahrenen Streckenanteil der gebuchten Strecke möglich.

(4) Der Mautschuldner hat die für die Stornierung maßgeblichen Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung V. v. 1. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 341 m.W.v. 7. Dezember 2023

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§ 10 Mauterstattung


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Falls eine Voll- oder Teilstornierung gemäß § 9 ausgeschlossen ist, kann der Mautschuldner eine Erstattung nur dann verlangen, wenn er sein Erstattungsverlangen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität geltend gemacht hat und

1.
für eine teilweise nicht befahrene Strecke nachweist, dass ihm eine vorherige Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war, oder

2.
für eine vollständig nicht befahrene Strecke nachweist, dass er die maßgebliche Strecke vollständig überhaupt nicht befahren hat.

(2) 1Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 und für Erstattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben. 2Falls ein solches bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden. 3Erstattungsanträge sollen dem Bundesamt für Logistik und Mobilität unter Nutzung des von diesem zur Verfügung gestellten Verwaltungsportals elektronisch übermittelt werden. 4Voraussetzung für die Übermittlung des Antrags über das Verwaltungsportal ist, dass der Antragstellende sich zuvor mit einem Nutzerkonto registriert.

(3) 1Für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 sowie Erstattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 Euro erhoben. 2Die Bearbeitungsgebühr wird mit dem Erstattungsbetrag verrechnet.


Text in der Fassung des Artikels 33 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023

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§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 11 ändert mWv. 18. Juli 2018 LKW-MautV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Juli 2018.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer



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