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Mobilitätsdatenverordnung (MDV)
V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4728 (Nr. 75); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2022 BGBl. I S. 21
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 9240-1-18 Personenbeförderung
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Geltung ab 27.10.2021; FNA: 9240-1-18 Personenbeförderung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 12, auch in Verbindung mit § 3a Absatz 2 Satz 3, des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), von denen § 3a Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 57 Absatz 1 Nummer 12 durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik:
§ 1 Gegenstand der Rechtsverordnung
Diese Verordnung konkretisiert:
- 1.
- die Pflichten der Unternehmer und der Vermittler nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes zur Bereitstellung der in der Anlage aufgeführten Daten über den im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur durch die Bundesanstalt für Straßenwesen betriebenen Nationalen Zugangspunkt - auch unter Einbeziehung von in den Ländern und Gemeinden betriebenen Systemen -, die einzusetzenden Datenformate, die technischen Anforderungen an den Datenaustausch und die Datenweitergabe;
- 2.
- die Anforderungen an die Registrierung von Erbringern bedarfsgesteuerter Mobilitätsdienstleistungen oder multimodaler Reiseinformationsdienste für Endnutzer nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (ABl. L 272 vom 21.10.2017, S. 1; L 125 vom 14.5.2019, S. 24) (Dritte) beim Nationalen Zugangspunkt sowie die Anforderungen an die Weiterverwendung von Daten insbesondere durch Dritte.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung V. v. 6. Januar 2022 BGBl. I S. 21 m.W.v. 20. Januar 2022
§ 2 Zusammenarbeit mit dem Nationalen Zugangspunkt; Erfüllungsgehilfe
(1) 1Unternehmer und Vermittler haben gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt anzugeben:
- 1.
- den Namen, eine zustellungsfähige Anschrift im Inland, die Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie eine Kontaktperson und die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse dieser Person,
- 2.
- bei juristischen Personen auch den Firmennamen, den Namen einer vertretungsberechtigen Person und die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse dieser Person.
(2) 1Wird zur Bereitstellung der Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes ein Erfüllungsgehilfe nach § 3a Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt, hat dieser gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt anzugeben:
- 1.
- den Namen und eine zustellungsfähige Anschrift sowie eine Kontaktperson unter Angabe von deren Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
- 2.
- die Erklärung, dass die Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes ausschließlich über den Erfüllungsgehilfen an den Nationalen Zugangspunkt übermittelt werden.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 geforderten Angaben, Nachweise und Erklärungen durch Unternehmer, Vermittler und den Erfüllungsgehilfen sind elektronisch zu übermitteln.
(4) 1Die Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes vorrangig über Systeme bereitgestellt werden, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden. 2Der Nationale Zugangspunkt hat auf seiner Website Informationen zu den Betreibern dieser Systeme und zu der Beschaffenheit der Systeme vorzuhalten. 3Hierzu stellen die Betreiber dieser Systeme dem Nationalen Zugangspunkt die notwendigen Informationen zur Verfügung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung V. v. 6. Januar 2022 BGBl. I S. 21 m.W.v. 20. Januar 2022
§ 3 Datenformate
1Bei der Bereitstellung von Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes sind die in der Anlage bezeichneten elektronischen Formate und Datenmodelle sowie die bereitzuhaltenden Schnittstellen zu verwenden. 2Reiseinformationen im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sind auf der Grundlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Datenformate bereitzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung V. v. 6. Januar 2022 BGBl. I S. 21 m.W.v. 20. Januar 2022
§ 4 Allgemeine Anforderungen an die Datenbereitstellung zur Gewährleistung eines funktionsfähigen Datenabrufs
(1) 1Unternehmer und Vermittler haben bei dem Aufbau ihrer Dienste und Systeme sicherzustellen, dass die Interoperabilität gewährleistet ist, insbesondere, dass die bereitzustellenden Daten zu den in § 3b des Personenbeförderungsgesetzes genannten Zwecken verwendet werden können. 2Unternehmer und Vermittler müssen die Funktionsfähigkeit der Schnittstellen regelmäßig überprüfen sowie technische Störungen unverzüglich beheben. 3Soweit ein Erfüllungsgehilfe eingesetzt wird, gelten die Pflichten für diesen entsprechend.
(2) § 6 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2640) geändert worden ist, ist anzuwenden.
§ 5 Datenweitergabe
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie nach § 6 registrierte Dritte erhalten über den Nationalen Zugangspunkt Zugang zu den in der Anlage genannten Daten zu den in § 3b Absatz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes genannten Zwecken. 2Der Zugang nach Satz 1 erfolgt diskriminierungsfrei über eine vom Nationalen Zugangspunkt nach § 8 angebotene Standardschnittstelle, die einen dauerhaften elektronischen Abruf ermöglicht.
(2) 1Der Nationale Zugangspunkt hat über die Abrufe Aufzeichnungen anzufertigen, die Informationen enthalten zu den abgerufenen Daten, dem Anlass des Abrufs, dem Tag und der Uhrzeit der Abrufe, der Kennung der datengebenden und datenabrufenden Stelle, die die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen. 2Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 3Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.
(3) 1Sofern ein registrierter Dritter die Daten zu anderen Zwecken als den in § 3b Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes genannten verwendet oder gegen die Vorgaben nach § 7 Nummer 2 oder 4 verstößt, muss der Nationale Zugangspunkt unmittelbar nach Kenntniserlangen dem Dritten den Zugang zu den Daten nach Absatz 1 entziehen. 2Sofern ein registrierter Dritter gegen die Vorgaben in § 6 Absatz 1 Satz 4 oder nach § 7 Nummer 1 oder 3 verstößt, kann der Nationale Zugangspunkt nach Kenntniserlangen dem Dritten den Zugang zu den Daten nach Absatz 1 entziehen.
§ 6 Registrierung von Dritten
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Dritte haben sich beim Nationalen Zugangspunkt zu registrieren. 2Für die Registrierung sind die folgenden Angaben erforderlich:
- 1.
- der Name und eine zustellungsfähige Anschrift, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse,
- 2.
- bei juristischen Personen zusätzlich der Firmenname, der Name einer vertretungsberechtigten Person sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person,
- 3.
- der Name einer Kontaktperson sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person.
(2) Die Registrierung sowie die Übermittlung von Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch.
§ 7 Verwendung von Daten durch Dritte
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für Dritte gilt in Bezug auf die nach § 5 Absatz 1 abgerufenen Daten, dass
- 1.
- die Daten unter Zuordnung zum jeweiligen Unternehmer oder Vermittler und dessen jeweiligem Beförderungsangebot zu verwenden sind;
- 2.
- die Daten bei der Integration in den jeweiligen elektronischen, insbesondere appbasierten Mobilitäts- oder Reiseinformationsdienst, nicht verfälscht oder in anderer Weise als zu dem in § 3b Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes bestimmten Zweck verwendet werden;
- 3.
- in den Fällen, in denen sie die Daten um zusätzliche Informationen ergänzen, die Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bezogen wurden, durch eindeutige Angabe der Quelle kenntlich zu machen sind;
- 4.
- sie die Mobilitäts- oder Reiseinformationen so zu veröffentlichen haben, dass die Darstellung nicht irreführend ist und die Entscheidungsfreiheit der Endnutzer bei der Auswahl von Mobilitäts- oder Reisewegen nicht beeinträchtigt wird.
§ 8 Vorgaben zur technischen Ausgestaltung
(1) 1Der Betreiber des Nationalen Zugangspunktes kann die technische Ausgestaltung der Datenbereitstellung sowie der Datenweitergabe nach Anhörung der Beteiligten und Branchenverbände näher bestimmen. 2Im Hinblick auf die IT-Sicherheit sind dabei die Vorgaben und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.
(2) 1Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes über Systeme, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden, bestimmen diese die technische Ausgestaltung der elektronischen Datenbereitstellung gegenüber dem Unternehmer oder dem Vermittler. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Systeme der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände müssen jederzeit gewährleisten, dass eine Datenweitergabe an den Nationalen Zugangspunkt auch in Echtzeit möglich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung V. v. 6. Januar 2022 BGBl. I S. 21 m.W.v. 20. Januar 2022
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Oktober 2021.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Anlage (zu § 1 Nummer 1, §§ 3 und 5 Absatz 1)
Anlage hat 1 frühere Fassung
Datenkategorie | Konkrete Daten und Informationen | Detailinformationen | Datenart | Datenmodell(e)/-standard(s), geforderte(s) Datenformat(e) | Alternative(s) Daten modell(e), geforderte(s) Datenformat(e)* |
Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr | Unternehmer oder Vermittler | Name des Unternehmers oder des Vermittlers, Kontakt- daten (Telefon, Webseite, E-Mail), Beschreibung der Dienstleistung | statisch | NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) | GTFS (CSV) |
Fahrpläne | (Soll-) Fahrpläne mit An- und Abfahrtszeiten an den jeweiligen Haltestellen unter Verwendung der deutsch- landweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Halte- zeiten, Anschlüsse, Betriebszeiten und Betriebskalender mit einer Zuordnung zwischen Tageskategorien und Kalendertagen | statisch | NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) | GTFS (CSV) | |
Routen | Netztopologie unter Verwendung der deutschlandweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Streckendaten, Liniennetz, Bediengebiet beim Linienbedarfsverkehr | statisch | NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) oder Geodaten gemäß INSPIRE-Vorgaben | GTFS (CSV), Geodaten als (Geo)JSON, GML | |
Tarifstruktur/Preise | Gängige Basis-/Normaltarife, Fahrgastkategorien, gängige Tarifprodukte, Sondertarifprodukte, Tarifzonen, grundlegende Tarifinformationen in Bezug auf Rück- erstattung/Ersatz/Umtausch/Übertragung einschließlich Verkaufsdauer, Gültigkeitsperioden, eingeschränkte Streckenführung/Tarifzonenabfolge, Mindestaufenthalt | statisch | NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) | VDV-KA, GTFS (CSV) | |
Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten | Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen), Zahlungsarten und -möglichkeiten | statisch | NeTEx-EU-Profil (XML) | CSV, JSON | |
Daten zum Umwelt- standard und der Barrierefreiheit der ein- gesetzten Fahrzeuge | Fahrzeugart (Bus, U-Bahn, Straßenbahn, Kleinfahrzeug), Eigenschaften (Antriebsart einschließlich der Schadstoff- klasse, Niederflur oder rollstuhlgängig, Anzahl Sitz- und Stehplätze) | statisch | NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) | GTFS (CSV) | |
Daten im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr | Unternehmer oder Vermittler | Name des Anbieters, Kontaktdaten des Anbieters (Telefon, Webseite, E-Mail), Beschreibung der Dienstleistung | statisch | NeTEx-EU-Profil (XML), JSON | XML, CSV |
Bediengebiet und -zeiten | Gebiete, in denen die Beförderungsdienstleistung gemäß behördlicher Genehmigung angeboten wird (Taxi-, Mietwagen- und gebündelter Bedarfsverkehr) inklusive Angaben zum Pflichtfahrgebiet (Taxiverkehr); ggf. Angaben ab wann Dienste im entsprechenden Gebiet angeboten werden (Mietwagen- und gebündelter Bedarfsverkehr) | statisch | GeoJSON oder Geodaten gemäß INSPIRE-Vorgaben | XML, CSV, GML | |
Preise/Beförderungs- entgelte | a) Taxenverkehr: Beförderungsentgelt nach § 51 PBefG; Sonder- produkte nach § 51 Abs. 1 S. 4 PBefG; Allgemeine Beförderungsbedingungen soweit sie den Preis oder das Beförderungsentgelt betreffen. | statisch | NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) | GTFS (CSV), XML, CSV | |
b) Mietwagenverkehr und gebündelter Bedarfsverkehr: Gängiger Basis/Normalpreis, Sonderprodukte sowie behördlich nach § 51a Abs. 1 oder 2 PBefG festgelegte Entgelte inkl. Angaben zum zeitlichen oder räumlichen Geltungsbereich. Allgemeine Geschäftsbedingungen soweit sie den Preis oder das Beförderungsentgelt betreffen. | |||||
Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten | Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen), Zahlungsarten und -möglichkeiten | statisch | JSON | XML, CSV | |
Daten zum Umwelt- standard und der Barrierefreiheit der ein- gesetzten Fahrzeuge | Fahrzeugart, Eigenschaften (Antriebsart einschließlich der Schadstoffklasse sowie Angaben zur Barrierefreiheit nach § 64c PBefG inkl. der Anzahl barrierefreier Fahr- zeuge im Taxen- und gebündelten Bedarfsverkehr) sowie die Ordnungsnummer der Fahrzeuge. | statisch | NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML), JSON | XML, CSV | |
Daten zu Zugangsknoten und deren Infrastruktur im Linien- und Gelegenheitsverkehr | Zugangsknoten | a) Linienverkehr: Geokoordinaten von Haltestellen, Haltestellen- bereichen, Haltepunkten, Bahnhöfen und anderen Zugangsknoten unter Verwendung der deutschland- weit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV-432). | statisch | a) Linienverkehr: NeTEx-EU-Profil/ VDV 462 (XML) oder Geodaten gemäß INSPIRE-Vorgaben | a) Linienverkehr: GTFS (CSV), Geodaten als (Geo)JSON, GML |
b) Gelegenheitsverkehr: Geokoordinaten und Adresse vom Betriebssitz oder anderen behördlich zugelassenen Stellen oder ande- ren Abstellorten als den Betriebssitz. | b) Gelegenheitsverkehr: (Geo)JSON oder Geodaten gemäß INSPIRE-Vorgaben | b) Gelegenheits- verkehr: XML, CSV, GML | |||
Infrastruktur an Zugangsknoten | Bahnsteige oder Plattformen, Zugänglichkeit wie Treppen, Rolltreppen oder Aufzüge, Fußwege, barriere- freie Zugangsmöglichkeiten, Standorte von Verkaufs- stellen und Ticketautomaten (inkl. Angaben zu deren Barrierefreiheit) sowie allgemeine Informationen wie Öffnungszeiten | statisch | NeTEx-EU-Profil/ VDV-462 (XML) oder Geodaten gemäß INSPIRE-Vorgaben | GTFS (CSV), Geodaten als (Geo)JSON, GML | |
* Können ergänzend bereitgestellt werden oder alternativ zum geforderten Datenformat, bis dieses produktiv eingesetzt wird. |
Datenprotokolle und Serviceschnittstellen
Der Nationale Zugangspunkt unterstützt die im Folgenden genannten Protokolle/Schnittstellen für Datengeber und Datennehmer. Die Protokolle/Schnittstellen können unabhängig voneinander gewählt werden. Details der Verwendung der Protokolle werden vom Nationalen Zugangspunkt festgelegt und in dessen technischer Dokumentation beschrieben.
- -
- HTTPS: Komplette Datensätze (sowohl zeichenbasiert, als auch binär-kodiert) können per HTTPS-Protokoll ausgetauscht werden.
- -
- SOAP: Komplette, XML-kodierte Datensätze können per SOAP-Protokoll (basierend auf HTTPS) ausgetauscht werden. Entsprechende Schnittstellenspezifikationen in der Spezifikationssprache WSDL werden zur Erzeugung der Schnittstellenimplementierung zur Verfügung gestellt.
- -
- MQTT: Der Nationale Zugangspunkt ist über das MQTT-Protokoll sowohl datengeber- als auch datennehmerseitig ansprechbar.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung V. v. 6. Januar 2022 BGBl. I S. 21 m.W.v. 20. Januar 2022
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