Mobilitätsdatenverordnung (MDV)

V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4728 (Nr. 75); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1039
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 9240-1-18 Personenbeförderung
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Eingangsformel
§ 1 Gegenstand der Rechtsverordnung
§ 2 Zusammenarbeit mit dem Nationalen Zugangspunkt; Erfüllungsgehilfe
§ 3 Datenformate; Feststellung der tatsächlichen oder prognostizierten Auslastung im Linienverkehr
§ 4 Allgemeine Anforderungen an die Datenbereitstellung zur Gewährleistung eines funktionsfähigen Datenabrufs
§ 5 Datenweitergabe
§ 6 Registrierung von Dritten
§ 7 Verwendung von Daten durch Dritte
§ 8 Vorgaben zur technischen Ausgestaltung
§ 9 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 1 Nummer 1, §§ 3 und 5 Absatz 1)

Eingangsformel



Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 12, auch in Verbindung mit § 3a Absatz 2 Satz 3, des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), von denen § 3a Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 57 Absatz 1 Nummer 12 durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik:

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§ 1 Gegenstand der Rechtsverordnung


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Diese Verordnung konkretisiert:

1.
die Pflichten der Unternehmer und der Vermittler nach § 3a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes zur Bereitstellung der in der Anlage aufgeführten Daten über den im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur durch die Bundesanstalt für Straßenwesen betriebenen Nationalen Zugangspunkt - auch unter Einbeziehung von in den Ländern und Gemeinden betriebenen Systemen -, die einzusetzenden Datenformate, die technischen Anforderungen an den Datenaustausch und die Datenweitergabe;

2.
die Anforderungen an die Registrierung von Erbringern bedarfsgesteuerter Mobilitätsdienstleistungen oder multimodaler Reiseinformationsdienste für Endnutzer nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (ABl. L 272 vom 21.10.2017, S. 1; L 125 vom 14.5.2019, S. 24) (Dritte) beim Nationalen Zugangspunkt sowie die Anforderungen an die Weiterverwendung von Daten insbesondere durch Dritte.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung V. v. 1. Juli 2022 BGBl. I S. 1039 m.W.v. 7. Juli 2022

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§ 2 Zusammenarbeit mit dem Nationalen Zugangspunkt; Erfüllungsgehilfe


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Unternehmer und Vermittler haben gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt anzugeben:

1.
den Namen, eine zustellungsfähige Anschrift im Inland, die Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie eine Kontaktperson und die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse dieser Person,

2.
bei juristischen Personen auch den Firmennamen, den Namen einer vertretungsberechtigen Person und die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse dieser Person.

2Im Fall der freiwilligen Bereitstellung von in § 3a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes bezeichneten Daten durch einen Einzelunternehmer ist nach § 3a Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes ein Nachweis über die Einwilligung zur Verwendung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt zu erbringen.

(2) 1Wird zur Bereitstellung der Daten nach § 3a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes ein Erfüllungsgehilfe nach § 3a Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt, hat dieser gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt anzugeben:

1.
den Namen und eine zustellungsfähige Anschrift sowie eine Kontaktperson unter Angabe von deren Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

2.
die Erklärung, dass die Daten nach § 3a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes ausschließlich über den Erfüllungsgehilfen an den Nationalen Zugangspunkt übermittelt werden.

2Der Erfüllungsgehilfe hat gegenüber dem Nationalen Zugangspunkt einen Nachweis zu erbringen, für wen die Daten nach § 3a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes bereitgestellt werden und dass der Erfüllungsgehilfe ermächtigt ist, alle Rückmeldungen des Nationalen Zugangspunktes zur Bereitstellung dieser Daten für den Unternehmer und Vermittler entgegenzunehmen. 3Im Fall der freiwilligen Bereitstellung von in § 3a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes bezeichneten Daten durch einen Einzelunternehmer nach § 3a Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes hat der Erfüllungsgehilfe ferner den Nachweis über die in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Einwilligung des Unternehmers zu erbringen.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 geforderten Angaben, Nachweise und Erklärungen durch Unternehmer, Vermittler und den Erfüllungsgehilfen sind elektronisch zu übermitteln.

(4) 1Die Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit Daten nach § 3a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vorrangig über Systeme bereitgestellt werden, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden. 2Der Nationale Zugangspunkt hat auf seiner Website Informationen zu den Betreibern dieser Systeme und zu der Beschaffenheit der Systeme vorzuhalten. 3Hierzu stellen die Betreiber dieser Systeme dem Nationalen Zugangspunkt die notwendigen Informationen zur Verfügung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung V. v. 1. Juli 2022 BGBl. I S. 1039 m.W.v. 7. Juli 2022

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§ 3 Datenformate; Feststellung der tatsächlichen oder prognostizierten Auslastung im Linienverkehr


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei der Bereitstellung von Daten nach § 3a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes sind die in der Anlage bezeichneten elektronischen Formate und Datenmodelle sowie die bereitzuhaltenden Schnittstellen zu verwenden. 2Reiseinformationen im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sind auf der Grundlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Datenformate bereitzustellen.

(2) Für Kraftfahrzeuge, Obusse und Straßenbahnen im Linienverkehr sind die Daten zur prognostizierten oder tatsächlichen Auslastung unter der Angabe der gewählten Alternative für jede Linienfahrt bereitzustellen.

(3) Die Auslastung ist auf einer der drei folgenden Auslastungsstufen anzugeben:

1.
„geringe Auslastung": Belegung von weniger als 50 Prozent aller Sitz- und Stehplätze,

2.
„moderate Auslastung": Belegung von zwischen 50 Prozent und 75 Prozent aller Sitz- und Stehplätze,

3.
„hohe Auslastung": Belegung von mehr als 75 Prozent aller Sitz- und Stehplätze.

(4) 1Zur Ermittlung der Auslastungsstufe für eine Linienfahrt ist der Quotient aus den zur Verfügung stehenden Sitz- und Stehplätzen und den tatsächlich belegten Sitz- und Stehplätzen oder den prognostizierten belegten Sitz- und Stehplätzen im jeweiligen Fahrzeug zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 ist im Linienverkehr mit Fernbussen bei der Ermittlung der Auslastungsstufe für eine Linienfahrt der Quotient aus den zur Verfügung stehenden Sitzplätzen und den tatsächlich belegten Sitzplätzen oder den prognostizierten belegten Sitzplätzen zugrunde zu legen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung V. v. 1. Juli 2022 BGBl. I S. 1039 m.W.v. 7. Juli 2022

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§ 4 Allgemeine Anforderungen an die Datenbereitstellung zur Gewährleistung eines funktionsfähigen Datenabrufs



(1) 1Unternehmer und Vermittler haben bei dem Aufbau ihrer Dienste und Systeme sicherzustellen, dass die Interoperabilität gewährleistet ist, insbesondere, dass die bereitzustellenden Daten zu den in § 3b des Personenbeförderungsgesetzes genannten Zwecken verwendet werden können. 2Unternehmer und Vermittler müssen die Funktionsfähigkeit der Schnittstellen regelmäßig überprüfen sowie technische Störungen unverzüglich beheben. 3Soweit ein Erfüllungsgehilfe eingesetzt wird, gelten die Pflichten für diesen entsprechend.


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§ 5 Datenweitergabe


§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie nach § 6 registrierte Dritte erhalten über den Nationalen Zugangspunkt Zugang zu den in der Anlage genannten Daten zu den in § 3b Absatz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes genannten Zwecken. 2Der Zugang nach Satz 1 erfolgt diskriminierungsfrei über eine vom Nationalen Zugangspunkt nach § 8 angebotene Standardschnittstelle, die einen dauerhaften elektronischen Abruf ermöglicht.

(2) 1Der Nationale Zugangspunkt hat über die Abrufe Aufzeichnungen anzufertigen, die Informationen enthalten zu den abgerufenen Daten, dem Anlass des Abrufs, dem Tag und der Uhrzeit der Abrufe, der Kennung der datengebenden und datenabrufenden Stelle, die die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen. 2Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. 3Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach sechs Monaten zu löschen.

(3) 1Sofern ein registrierter Dritter die Daten zu anderen Zwecken als den in § 3b Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes genannten verwendet oder gegen die Vorgaben nach § 7 Nummer 2 oder 4 verstößt, muss der Nationale Zugangspunkt unmittelbar nach Kenntniserlangen dem Dritten den Zugang zu den Daten nach Absatz 1 entziehen. 2Sofern ein registrierter Dritter gegen die Vorgaben in § 6 Absatz 1 Satz 4 oder nach § 7 Nummer 1 oder 3 verstößt, kann der Nationale Zugangspunkt nach Kenntniserlangen dem Dritten den Zugang zu den Daten nach Absatz 1 entziehen.

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§ 6 Registrierung von Dritten


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Dritte haben sich beim Nationalen Zugangspunkt zu registrieren. 2Für die Registrierung sind die folgenden Angaben erforderlich:

1.
der Name und eine zustellungsfähige Anschrift, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse,

2.
bei juristischen Personen zusätzlich der Firmenname, der Name einer vertretungsberechtigten Person sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person,

3.
der Name einer Kontaktperson sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person.

3Der Nationale Zugangspunkt ist befugt, die in Satz 2 genannten Registrierungsdaten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für seine Aufgabenerfüllung nach dieser Verordnung erforderlich ist. 4Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 sind vom Dritten unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Registrierung sowie die Übermittlung von Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch.

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§ 7 Verwendung von Daten durch Dritte


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Dritte gilt in Bezug auf die nach § 5 Absatz 1 abgerufenen Daten, dass

1.
die Daten unter Zuordnung zum jeweiligen Unternehmer oder Vermittler und dessen jeweiligem Beförderungsangebot zu verwenden sind;

2.
die Daten bei der Integration in den jeweiligen elektronischen, insbesondere appbasierten Mobilitäts- oder Reiseinformationsdienst, nicht verfälscht oder in anderer Weise als zu dem in § 3b Absatz 1 Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes bestimmten Zweck verwendet werden;

3.
in den Fällen, in denen sie die Daten um zusätzliche Informationen ergänzen, die Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bezogen wurden, durch eindeutige Angabe der Quelle kenntlich zu machen sind;

4.
sie die Mobilitäts- oder Reiseinformationen so zu veröffentlichen haben, dass die Darstellung nicht irreführend ist und die Entscheidungsfreiheit der Endnutzer bei der Auswahl von Mobilitäts- oder Reisewegen nicht beeinträchtigt wird.

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§ 8 Vorgaben zur technischen Ausgestaltung


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Betreiber des Nationalen Zugangspunktes kann die technische Ausgestaltung der Datenbereitstellung sowie der Datenweitergabe nach Anhörung der Beteiligten und Branchenverbände näher bestimmen. 2Im Hinblick auf die IT-Sicherheit sind dabei die Vorgaben und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.

(2) 1Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung nach § 3a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes über Systeme, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden, bestimmen diese die technische Ausgestaltung der elektronischen Datenbereitstellung gegenüber dem Unternehmer oder dem Vermittler. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Systeme der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände müssen jederzeit gewährleisten, dass eine Datenweitergabe an den Nationalen Zugangspunkt auch in Echtzeit möglich ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung V. v. 1. Juli 2022 BGBl. I S. 1039 m.W.v. 7. Juli 2022

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§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Oktober 2021.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer

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Anlage (zu § 1 Nummer 1, §§ 3 und 5 Absatz 1)


Anlage hat 2 frühere Fassungen

Datenkategorie Konkrete Daten und
Informationen
DetailinformationenDatenartDatenmodell(e)/-standard(s),
geforderte(s) Datenformat(e)
Alternative(s) Daten-
modell(e), geforderte(s)
Datenformat(e)*
Daten im Zusammen-
hang mit der Beför-
derung von Personen
im Linienverkehr
Unternehmer oder
Vermittler
Name des Unternehmers oder des Vermittlers, Kontakt-
daten (Telefon, Webseite, E-Mail), Beschreibung der
Dienstleistung
statischNeTEx-EU-Profil/VDV-462
(XML)
GTFS (CSV)
Fahrpläne(Soll-)Fahrpläne mit An- und Abfahrtszeiten an den
jeweiligen Haltestellen unter Verwendung der deutsch-
landweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Halte-
zeiten, Anschlüsse, Betriebszeiten und Betriebskalender
mit einer Zuordnung zwischen Tageskategorien und
Kalendertagen
statischNeTEx-EU-Profil/VDV-462
(XML)
GTFS (CSV)
RoutenNetztopologie unter Verwendung der deutschlandweit
einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Streckendaten,
Liniennetz, Bediengebiet beim Linienbedarfsverkehr
statischNeTEx-EU-Profil/VDV-462
(XML) oder Geodaten ge-
mäß INSPIRE-Vorgaben
GTFS (CSV), Geoda-
ten als (Geo)JSON,
GML
Tarifstruktur/PreiseGängige Basis-/Normaltarife, Fahrgastkategorien, gän-
gige Tarifprodukte, Sondertarifprodukte, Tarifzonen,
grundlegende Tarifinformationen in Bezug auf Rück-
erstattung/Ersatz/Umtausch/Übertragung einschließlich
Verkaufsdauer, Gültigkeitsperioden, eingeschränkte
Streckenführung/Tarifzonenabfolge, Mindestaufenthalt
statischNeTEx-EU-Profil/VDV-462
(XML)
VDV-KA, GTFS (CSV)
Buchungs- und
Bezahlmöglichkeiten
Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen), Zah-
lungsarten und -möglichkeiten
statischNeTEx-EU-Profil (XML) CSV, JSON
Daten zum Umwelt-
standard und der
Barrierefreiheit der
eingesetzten Fahr-
zeuge
Fahrzeugart (Bus, U-Bahn, Straßenbahn, Kleinfahrzeug),
Eigenschaften (Antriebsart einschließlich der Schad-
stoffklasse, Niederflur oder rollstuhlgängig, Anzahl Sitz-
und Stehplätze)
statischNeTEx-EU-Profil/VDV-462
(XML)
GTFS (CSV)
Ausfälle, Störungen Statusänderungen bezogen auf Fahrplan, eingesetztes
Fahrzeug oder Routen, Umleitungen unter Verwendung
der deutschlandweit einheitlichen Haltestellen-ID
(VDV 432), Abweichungen zum standardmäßig einge-
setzten Fahrzeug
dynamischSIRI PT, ET, SX (XML) GTFS-RT (Protocol
buffers), (Geo)JSON,
CSV, VDV 453/454
(XML)
VerspätungenAbweichungen vom Soll-Fahrplan unter Verwendung der
deutschlandweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432)
dynamischSIRI PT, ET (XML) GTFS-RT (Protocol
buffers), (Geo)JSON,
CSV, VDV 453/454
(XML)
Voraussichtliche
Abfahrts-/Ankunftszeit
Voraussichtliche Ankunftszeit an der Haltestelle oder am
Haltepunkt und voraussichtliche Abfahrtszeit von der
Haltestelle oder vom Haltepunkt unter Verwendung der
deutschlandweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432)
dynamischSIRI PT, ET, VM (XML) GTFS-RT (Protocol
buffers), VDV
453/454 (XML),
(Geo)JSON, CSV
Tatsächliche oder
prognostizierte Aus-
lastung
Gemessener oder prognostizierter Auslastungsgrad
„hoch" (75 bis 100 %), „moderat" (50 bis 75 %) oder
„gering" (0 bis 50 %) des eingesetzten Fahrzeugs oder
Obusses oder der eingesetzten Straßenbahn, bezogen
auf den jeweiligen Fahrtabschnitt, unter Anwendung der
Bestimmungen des Regelwerks VDV 7052 zur Erstellung
von Auslastungsinformationen in der Fahrgastkommuni-
kation
dynamischSIRI VM, ET, SM (XML) GTFS-RT (Protocol
buffers), VDV-454
(XML), CSV
Daten im Zusammen-
hang mit der Beför-
derung von Personen
im Gelegenheitsver-
kehr
Unternehmer oder
Vermittler
Name des Anbieters, Kontaktdaten des Anbieters (Tele-
fon, Webseite, E-Mail), Beschreibung der Dienstleistung
statischNeTEx-EU-Profil (XML),
JSON
XML, CSV
Bediengebiet und
-zeiten
Gebiete, in denen die Beförderungsdienstleistung gemäß
behördlicher Genehmigung angeboten wird (Taxi-,
Mietwagen- und gebündelter Bedarfsverkehr) inklusive
Angaben zum Pflichtfahrgebiet (Taxiverkehr); ggf. Anga-
ben ab wann Dienste im entsprechenden Gebiet an-
geboten werden (Mietwagen- und gebündelter Bedarfs-
verkehr)
statischGeoJSON oder Geodaten
gemäß INSPIRE-Vorgaben
XML, CSV, GML
Preise/Beförderungs-
entgelte
a) Taxenverkehr:
Beförderungsentgelt nach § 51 PBefG; Sonder-
produkte nach § 51 Abs. 1 S. 4 PBefG; Allgemeine
Beförderungsbedingungen soweit sie den Preis
oder das Beförderungsentgelt betreffen.
statischNeTEx-EU-Profil/VDV-462
(XML)
GTFS (CSV), XML,
CSV
 b) Mietwagenverkehr und gebündelter Bedarfsverkehr:
Gängiger Basis-/Normalpreis, Sonderprodukte
sowie behördlich nach § 51a Abs. 1 oder 2 PBefG
festgelegte Entgelte inkl. Angaben zum zeitlichen
oder räumlichen Geltungsbereich. Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen soweit sie den Preis oder das
Beförderungsentgelt betreffen.
   
Buchungs- und
Bezahlmöglichkeiten
Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen), Zah-
lungsarten und -möglichkeiten
statischJSONXML, CSV
Daten zum Umwelt-
standard und der
Barrierefreiheit der
eingesetzten Fahr-
zeuge
Fahrzeugart, Eigenschaften (Antriebsart einschließlich
der Schadstoffklasse sowie Angaben zur Barrierefreiheit
nach § 64c PBefG inkl. der Anzahl barrierefreier Fahr-
zeuge im Taxen- und gebündelten Bedarfsverkehr) sowie
die Ordnungsnummer der Fahrzeuge
statischNeTEx-EU-Profil/VDV-462
(XML), JSON
XML, CSV
Daten zu den tatsäch-
lich abgerechneten
Kosten
entfälltdynamischJSON, XML CSV
Verfügbarkeit von
Fahrzeugen im Verkehr
in Echtzeit
Geokoordinaten, Fahrzeugtyp und Barrierefreiheit von für
eine Fahrt verfügbaren Fahrzeugen unter Verwendung
der Ordnungsnummer in Echtzeit
dynamisch(Geo)JSON, XML GML
AuslastungAuslastungsgrad (freie Sitzplätze, freie barrierefreie
Sitzplätze)
dynamischJSON, XML GML
Daten zu Zugangs-
knoten und deren In-
frastruktur im Linien-
und Gelegenheitsver-
kehr
Zugangsknotena) Linienverkehr:
Geokoordinaten von Haltestellen, Haltestellen-
bereichen, Haltepunkten, Bahnhöfen und anderen
Zugangsknoten unter Verwendung der deutsch-
landweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432)
b) Gelegenheitsverkehr:
Geokoordinaten und Adresse vom Betriebssitz oder
anderen behördlich zugelassenen Stellen oder
anderen Abstellorten als den Betriebssitz
statischa) Linienverkehr:
NeTEx-EU-Profil/VDV
462 (XML) oder Geo-
daten gemäß INSPIRE-
Vorgaben
b) Gelegenheitsverkehr:
(Geo)JSON oder Geo-
daten gemäß INSPIRE-
Vorgaben
a) Linienverkehr:
GTFS (CSV),
Geodaten als
(Geo)JSON, GML
b) Gelegenheits-
verkehr:
XML, CSV, GML
Infrastruktur an
Zugangsknoten
Bahnsteige oder Plattformen, Zugänglichkeit wie Treppen,
Rolltreppen oder Aufzüge, Fußwege, barrierefreie Zu-
gangsmöglichkeiten, Standorte von Verkaufsstellen und
Ticketautomaten (inkl. Angaben zu deren Barrierefreiheit)
sowie allgemeine Informationen wie Öffnungszeiten
statischNeTEx-EU-Profil/VDV-462
XML) oder Geodaten ge-
mäß INSPIRE-Vorgaben
GTFS (CSV), Geoda-
ten als (Geo)JSON,
GML
Aktueller Betriebs-
status der Zugangs-
knoten und von dort
vorhandener Infra-
struktur
Statusänderungen an beschreibenden Eigenschaften
einer Haltestelle/eines Haltepunktes (Bereiche, Masten,
Haltepositionen) einschließlich Angaben zur vorüber-
gehenden oder dauerhaften Stilllegung unter Angabe
des Zeitpunkts oder Zeitraums der Stilllegung unter
Verwendung der deutschlandweit einheitlichen Halte-
stellen-ID (VDV 432).
Aktueller Zustand der Infrastruktur (wie z. B. geschlos-
sene Zu-/Ausgänge, Bahnsteige, Verkaufsstellen, Trep-
penhäuser, Rolltreppen, Aufzüge, eingeschränkte bar-
rierefreie Zugangsmöglichkeiten).
dynamischSIRI FM, SX (XML) oder
Geodaten gemäß
INSPIRE-Vorgaben
GTFS-RT (Protocol
buffers), (Geo)JSON,
CSV, GML
* Können ergänzend bereitgestellt werden oder alternativ zum geforderten Datenformat, bis dieses produktiv eingesetzt wird.


Datenprotokolle und Serviceschnittstellen

Der Nationale Zugangspunkt unterstützt die im Folgenden genannten Protokolle/Schnittstellen für Datengeber und Datennehmer. Die Protokolle/Schnittstellen können unabhängig voneinander gewählt werden. Details der Verwendung der Protokolle werden vom Nationalen Zugangspunkt festgelegt und in dessen technischer Dokumentation beschrieben.

-
HTTPS: Komplette Datensätze (sowohl zeichenbasiert als auch binär-kodiert) können per HTTPS-Protokoll ausgetauscht werden.

-
SOAP: Komplette XML-kodierte Datensätze können per SOAP-Protokoll (basierend auf HTTPS) ausgetauscht werden. Entsprechende Schnittstellenspezifikationen in der Spezifikationssprache WSDL werden zur Erzeugung der Schnittstellenimplementierung zur Verfügung gestellt.

-
MQTT: Der Nationale Zugangspunkt ist über das MQTT-Protokoll sowohl datengeber- als auch datennehmerseitig ansprechbar.

-
REST: Komplette, JSON-kodierte Datensätze können per REST (basierend auf HTTPS) ausgetauscht werden.

Werden Daten über Webservices mit anderen WSDL-Spezifikationen oder über andere Serviceschnittstellen (zum Beispiel OGC-konforme WMS/WFS) bereitgestellt, insbesondere um Dritten eine nach Aufrufparametern gestaltete, datennehmerspezifische Antwort zu übermitteln, kann der Nationale Zugangspunkt für die Speicherung der Metadaten der Webservices und zur Vermittlung des Datenaustausches zwischen Datengeber und Datennehmer genutzt werden. Der Aufruf der Dienste findet jedoch direkt zwischen Datennehmer- und Datengebersystem statt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung V. v. 1. Juli 2022 BGBl. I S. 1039 m.W.v. 7. Juli 2022



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