Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne der
Delegierten Verordnung (EU) 2021/1189 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten (ABl. L 258 vom 20.7.2021, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung darf vom Erzeuger nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach Maßgabe des
§ 2 vor dem Inverkehrbringen angezeigt hat.
(1) In der Anzeige nach
§ 1 hat der Erzeuger Angaben zu machen über:
- 1.
- das Vermehrungsvorhaben,
- 2.
- die voraussichtliche Lage der Vermehrungsflächen,
- 3.
- seinen Namen und seine Anschrift,
- 4.
- die Bezeichnung des beim Bundessortenamt notifizierten Pflanzenvermehrungsmaterials,
- 5.
- die Pflanzenart, der das Pflanzenvermehrungsmaterial angehört.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist befugt, die Daten nach Absatz 1 für die Durchführung der Kontrolle nach
§ 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten, die nach Satz 1 erhoben wurden, unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung des
Öko-Landbaugesetzes und der in dessen
§ 1 genannten Rechtsakte erforderlich sind.