(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für
- 1.
- automatisierte Abrufe des Lichtbilds aus dem Pass- oder dem Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,
- 2.
- automatisierte Abrufe des Lichtbildes bei einem zentralen Passregister- oder Personalausweisregisterbestand, sofern ein Land von der Regelungsbefugnis des § 27a des Passgesetzes oder des § 34a des Personalausweisgesetzes Gebrauch gemacht hat,
- 3.
- automatisierte Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass- oder Personalausweisregister durch die in § 22a Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes genannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde,
- 4.
- automatisierte Abrufe des Lichtbilds und der Unterschrift bei einem zentralen Passregister- oder Personalausweisregisterbestand, sofern ein Land von der Regelungsbefugnis des § 27a des Passgesetzes oder des § 34a des Personalausweisgesetzes Gebrauch gemacht hat,
- 5.
- automatisierte Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen einer Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde gegenüber einer anderen Pass-, Personalausweis- oder eID-Karte-Behörde nach § 24 Absatz 1a des Personalausweisgesetzes, nach § 22 Absatz 1a des Passgesetzes oder nach § 19a des eID-Karte-Gesetzes.
(2) 1Automatisierte Abrufe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen im synchronen Verfahren. 2Automatisierte Abrufe sowie automatisierte Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 5 können im synchronen oder im asynchronen Verfahren erfolgen.
(2) Das Lichtbild sowie bei Abrufen nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 die Unterschrift sind von der Pass- oder Personalausweisbehörde im Datenformat ISO/IEC 10918-1 (JPEG) an die abrufende Behörde zu übermitteln.
(4) 1Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei Datenabrufen zwischen diesen Ländern auch ein anderes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten gleichwertig ist. 2Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle des jeweiligen Landes zu dokumentieren.
(5) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechenzentren und besonders gesicherter verwaltungseigener Netze kann auf die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften denen von OSCI-Transport gleichwertig sind.
(1)
1XLichtbild ist ein Datenaustauschformat in dem Standard XInneres für die Übermittlung von Daten nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 aus den Pass- oder Personalausweisregistern der jeweils zuständigen Pass- oder Personalausweisbehörde an die abrufende Behörde.
2XPassAusweis ist ein Datenaustauschformat im Standard XInneres für die Übermittlungen von Daten zwischen Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Behörden nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie für die Übermittlung von Daten im Rahmen des automatisierten Lichtbildabrufs an die abrufenden Behörden nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4.
(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
(3) 1Die Datenaustauschformate XPassAusweis, XLichtbild und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. 2Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.
(4) 1Änderungen der Datenaustauschformate XPassAusweis, XLichtbild und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 2In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.
- 1.
- der Familienname, die Vornamen, der Tag der Geburt und der letzte Tag der Gültigkeit des Passes oder des Personalausweises oder
- 2.
- in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Passgesetzes sowie des § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Personalausweisgesetzes die Seriennummer.
(2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf
- 1.
- bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 eine Übermittlung des Lichtbilds und
- 2.
- bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 eine Übermittlung des Lichtbilds und der Überschrift
nur dann erfolgen, wenn die Anfrage zu einer eindeutigen Übereinstimmung geführt hat.
(1) Abweichend von
§ 1 Absatz 2 Satz 1 dürfen automatisierte Abrufe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bis zum 31. Oktober 2025 auch im asynchronen Verfahren erfolgen.