Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 - SVRechGrV 2024 k.a.Abk.)

V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 322
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-6-4-32 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
§ 1 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
§ 3 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
§ 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b, des § 160 Nummer 2 in Verbindung mit § 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, von denen § 69 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057), § 68 Absatz 2 und § 159 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) sowie § 228b und § 275a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 und 31 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden sind,

-
des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,

verordnet die Bundesregierung und auf Grund

-
des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, dessen § 18 durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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§ 1 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung



(1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 42.420 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.535 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 41.580 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.465 Euro.

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§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung



(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 69.300 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5.775 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 62.100 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5.175 Euro.

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§ 3 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB VI Anlage 1

(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 42.053 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 45.358 Euro.

(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

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§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung


§ 4 ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB VI Anlage 2, Anlage 2a

(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung auf 90.600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7.550 Euro, und

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 111.600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9.300 Euro.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:

1.
in der allgemeinen Rentenversicherung auf 89.400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7.450 Euro, und

2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 110.400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9.200 Euro.

(3) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „01.01.2024 - 31.12.2024" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „01.01.2024 - 31.12.2024" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

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§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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