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Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes (Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz - StruKomLäG)
§ 1 Grundlagen zur Bestimmung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen strukturellen Kreditaufnahme
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Das zur Bestimmung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 des Grundgesetzes maßgebliche Bruttoinlandsprodukt wird durch das Statistische Bundesamt ermittelt. 2Zugrunde zu legen ist das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres, das dem Jahr, für das der Haushalt aufgestellt wird, zwei Jahre vorangeht. 3Für das Jahr 2025 ist abweichend von Satz 2 das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres 2024 zugrunde zu legen.
§ 2 Verteilung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die Ländergesamtheit auf die einzelnen Länder gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Verteilung der für die Gesamtheit der Länder nach § 1 zulässigen strukturellen Kreditaufnahme erfolgt zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen gemäß § 7 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, unter Hinzurechnung von Zu- und Abschlägen gemäß § 10 des Finanzausgleichsgesetzes und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen gemäß § 9 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes. 2Zugrunde zu legen sind jeweils die Daten des Jahres, das dem Jahr, für das der Haushalt aufgestellt wird, zwei Jahre vorangeht. 3Als Datengrundlage ist die Verordnung gemäß § 12 des Finanzausgleichsgesetzes des in Satz 2 genannten Jahres heranzuziehen. 4Die Berechnung der Verteilungsverhältnisse gemäß Satz 1 erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen. 5Sofern die in Satz 3 genannte Verordnung nicht vorliegt, ist als Datengrundlage die vorläufige Jahresrechnung heranzuziehen, die vom Bundesministerium der Finanzen zum Zweck der vierten Quartalsabrechnung gemäß § 14 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes im jeweils ersten Quartal des auf ein Ausgleichsjahr folgenden Jahres erstellt wird. 6Eine nachträgliche Korrekturberechnung erfolgt nicht.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 sind für das Jahr 2025 für die Verteilung der für die Gesamtheit der Länder nach § 1 zulässigen strukturellen Kreditaufnahme in dem in Absatz 1 Satz 5 genannten Fall die folgenden Anteile vorzusehen:
| Nordrhein-Westfalen: | 21,185729515 Prozent |
| Bayern: | 15,815236181 Prozent |
| Baden-Württemberg: | 13,295583421 Prozent |
| Niedersachsen: | 9,497367327 Prozent |
| Hessen: | 7,403213757 Prozent |
| Sachsen: | 4,716930888 Prozent |
| Rheinland-Pfalz: | 4,724931493 Prozent |
| Sachsen-Anhalt: | 2,505081662 Prozent |
| Schleswig-Holstein: | 3,441987387 Prozent |
| Thüringen: | 2,450648957 Prozent |
| Brandenburg: | 3,033652425 Prozent |
| Mecklenburg-Vorpommern: | 1,858958454 Prozent |
| Saarland: | 1,173505842 Prozent |
| Berlin: | 5,222546475 Prozent |
| Hamburg: | 2,693224867 Prozent |
| Bremen: | 0,981401349 Prozent |
2Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen berechnet ausgehend von der nach § 1 ermittelten zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die Gesamtheit der Länder unter Anwendung der nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Verteilungsverhältnisse die zulässige strukturelle Kreditaufnahme für jedes einzelne Land. 2Die Ergebnisse stellt das Bundesministerium der Finanzen den Ländern jeweils zum 1. April eines Jahres zur Verfügung. 3Die ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme für jedes einzelne Land ist maßgeblich für das Haushaltsjahr, das dem Jahr der Berechnung folgt, und kann weder gänzlich noch teilweise in ein anderes Haushaltsjahr übertragen werden. 4Die für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 maßgeblichen Ergebnisse werden abweichend von Satz 2 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verfügung gestellt.
§ 3 Geltungsbeginn
Die gemäß § 2 für jedes Land ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme kann erstmals für das Haushaltsjahr 2025 in Anspruch genommen werden.
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