(1) Die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- im Vorbereitungsdienst Kriminalratanwärterin/Kriminalratanwärter,
- 2.
- in der Probezeit bis zur Anstellung Kriminalrätin zur Anstellung (z. A.)/Kriminalrat zur Anstellung (z. A.),
- 3.
- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13) Kriminalrätin/Kriminalrat
- 4.
- in den Beförderungsämtern der
Besoldungsgruppe A 14 Kriminaloberrätin/Kriminaloberrat
Besoldungsgruppe A 15 Kriminaldirektorin/Kriminaldirektor,
Besoldungsgruppe A 16 Leitende Kriminaldirektorin/Leitender Kriminaldirektor.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.