Für die Einführung der vom Bundesministerium des Innern nach §
24 Abs. 5 der
Kriminal-Laufbahnverordnung vom
20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt durch §
56 Absatz 4 der Verordnung vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, zum Praxisaufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten und die Durchführung der Lehrgänge gilt der vom Bundesministerium des Innern nach §
26 Abs. 2 der
Kriminal-Laufbahnverordnung vom
20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt durch §
56 Absatz 4 der Verordnung vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, erlassene Rahmenplan für den Praxisaufstieg in den höheren Kriminaldienst des Bundes in der zu Beginn der jeweiligen Einführungszeit geltenden Fassung.
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