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Änderung § 21 LAP-hKrimDV vom 30.09.2007

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§ 21 LAP-hKrimDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2007 geltenden Fassung
§ 21 LAP-hKrimDV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1324

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Bewertung von Prüfungsleistungen


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2) 13 bis 11 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

ungenügend (6) 1 bis 0 Punkte eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.

(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.

(3) Die Note 'ausreichend' setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.

(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:


Vom-Hundert-Anteil
der Leistungspunkte | Rangpunkte

100 bis 93,7 | 15

unter 93,7 bis 87,5 | 14

unter 87,5 bis 83,4 | 13

unter 83,4 bis 79,2 | 12

unter 79,2 bis 75,0 | 11

unter 75,0 bis 70,9 | 10

unter 70,9 bis 66,7 | 9

unter 66,7 bis 62,5 | 8

unter 62,5 bis 58,4 | 7

unter 58,4 bis 54,2 | 6

unter 54,2 bis 50,0 | 5

unter 50,0 bis 41,7 | 4

unter 41,7 bis 33,4 | 3

unter 33,4 bis 25,0 | 2

unter 25,0 bis 12,5 | 1

unter 12,5 bis 0 | 0