(1)
1Ergänzend zu
Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 tritt an die Stelle der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder einer betroffenen Organisation beeinträchtigt würden.
2Das Bundesverwaltungsamt unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, es sei denn, die Unterrichtung erweist sich als unmöglich oder würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.
(2) 1Daten, die nur eingeschränkt verarbeitet werden, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. 2Sie dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 01.06.2013 BGBl. I S. 1414; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626