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Artikel 5 - Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Geltung ab 01.01.2012, abweichend siehe Artikel 23
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Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 SGB VII § 2, § 125, § 130, § 135, § 136, § 152, § 154, Anlage 1, mWv. 30. Dezember 2011 § 218d

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 117 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
Personen, die

a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,

b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,".

2.
§ 125 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a versichert sind,".

3.
Nach § 130 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Sind auf eine Beschäftigung im Ausland für ein Unternehmen ohne Sitz im Inland nach über- oder zwischenstaatlichem Recht die Vorschriften dieses Buches anzuwenden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten im Inland."

4.
Nach § 135 Absatz 1 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b, wenn die Versicherten an einer Maßnahme teilnehmen, die von dem Unternehmer durchgeführt wird, bei dem sie beschäftigt sind,".

5.
In § 136 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b" ersetzt.

5a.
Dem § 152 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden."

5b.
Dem § 154 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind in den Fällen des § 152 Absatz 3 der für diesen Personenkreis erforderliche Finanzbedarf und das Arbeitsentgelt der Versicherten der Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege."

abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2011

6.
§ 218d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2011" durch die Angabe „31. Dezember 2012" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2012" durch die Angabe „1. Januar 2013" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt ein Konzept zur Neuregelung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger für Unternehmen nach Absatz 1 und legt es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Mai 2012 vor."

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
Anlage 1 (zu § 114) wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 114) Gewerbliche Berufsgenossenschaften

1.
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie,

2.
Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

3.
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse,

4.
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe,

5.
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,

6.
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution,

7.
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,

8.
Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,

9.
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege."



 

Zitierungen von Artikel 5 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 4. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 23 4. SGBIVuaÄndG Inkrafttreten (vom 19.04.2012)
... 2011 in Kraft. (5) Artikel 2 Nummer 1, 3 und 4, Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe b, Artikel 5 Nummer 6, Artikel 6 Buchstabe a *) und Artikel 10 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 3 LSV-NOG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt ...