Das
Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 117 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
- „14.
- Personen, die
- a)
- nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
- b)
- an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,".
- 2.
- § 125 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a versichert sind,".
- 3.
- Nach § 130 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Sind auf eine Beschäftigung im Ausland für ein Unternehmen ohne Sitz im Inland nach über- oder zwischenstaatlichem Recht die Vorschriften dieses Buches anzuwenden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten im Inland."
- 4.
- Nach § 135 Absatz 1 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
- „5a.
- nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b, wenn die Versicherten an einer Maßnahme teilnehmen, die von dem Unternehmer durchgeführt wird, bei dem sie beschäftigt sind,".
- 5.
- In § 136 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b" ersetzt.
- 5a.
- Dem § 152 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des §
2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden."
- 5b.
- Dem § 154 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind in den Fällen des §
152 Absatz 3 der für diesen Personenkreis erforderliche Finanzbedarf und das Arbeitsentgelt der Versicherten der Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege."
abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2011
- 6.
- § 218d wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2011" durch die Angabe „31. Dezember 2012" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2012" durch die Angabe „1. Januar 2013" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt ein Konzept zur Neuregelung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger für Unternehmen nach Absatz 1 und legt es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Mai 2012 vor."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 7.
- Anlage 1 (zu § 114) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 114) Gewerbliche Berufsgenossenschaften
- 1.
- Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie,
- 2.
- Berufsgenossenschaft Holz und Metall,
- 3.
- Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse,
- 4.
- Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe,
- 5.
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,
- 6.
- Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution,
- 7.
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,
- 8.
- Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,
- 9.
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege."
Artikel 23 4. SGBIVuaÄndG Inkrafttreten (vom 19.04.2012) ... 2011 in Kraft. (5) Artikel 2 Nummer 1, 3 und 4, Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe b, Artikel 5 Nummer 6, Artikel 6 Buchstabe a *) und Artikel 10 treten am Tag nach der Verkündung in ...
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246