§
5 der
Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom
31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel
2 Absatz 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern „Ortes der Geburt" die Wörter „einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt und werden nach den Wörtern „der Träger der Rentenversicherung" die Wörter „nach § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Ermittlung möglicher Leistungsansprüche," eingefügt.
- b)
- Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
- „9.
- Datum der letzten Eheschließung oder der letzten Begründung einer Lebenspartnerschaft 1402,".
- c)
- Die bisherige Nummer 9 wird die Nummer 10.
- 2.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:
1. | Ehegatte - Familienname | 1501 bis 1502, |
2. | Ehegatte - Vorname | 1503, |
3. | Ehegatte - Tag der Geburt | 1505, |
4. | Ehegatte - gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung | 1508 bis 1510, |
oder der Hauptwohnung | 1512 bis 1514, |
5. | Lebenspartner - Familienname (mit Namensbestandteilen) | 1517 bis 1518, |
6. | Lebenspartner - Vorname | 1519, |
7. | Lebenspartner - Tag der Geburt | 1521, |
8. | Lebenspartner - gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung | 1524 bis 1526 |
oder der Hauptwohnung | 1528 bis 1530." |
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative
G. v. 07.03.2012 BGBl. I S. 446