(1)
1Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung im Sinne des
§ 87 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben.
2Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen.
3Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen.
(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse und ihre praktische Anwendung nach
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und, soweit es
§ 64 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes betrifft, Buchstabe c sowie Nummer 3, jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, mit der Maßgabe, dass auf diejenigen Finanzinstrumente, strukturierten Einlagen und Geschäfte abzustellen ist, die Gegenstand der Finanzportfolioverwaltung des Mitarbeiters sein können.
(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus insbesondere Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:
- 1.
- rechtliche Grundlagen: Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Finanzportfolioverwaltung oder der Anbahnung einer Finanzportfolioverwaltung zu beachten sind;
- 2.
- fachliche Grundlagen:
- a)
- Portfoliomanagement und
- b)
- Portfolioanalyse.
(4) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die Kenntnis der internen Anweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhaltung der in Absatz 3 Nummer 1 genannten Vorschriften sowie der Verwaltungsvorschriften dienen, die von der Bundesanstalt zur Konkretisierung von
§ 64 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind.
(5) 1Die nach den Absätzen 2 und 3 erforderliche praktische Anwendung bedeutet, dass der Mitarbeiter durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, die Finanzportfolioverwaltung zu erbringen. 2Der Mitarbeiter muss diese vorherige Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet auf der Basis von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. 3Die vorherige Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit in der Finanzportfolioverwaltung unter der Aufsicht eines anderen Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und Reichweite der Aufsicht im angemessenen Verhältnis zu den Kenntnissen und praktischen Anwendungen des beaufsichtigten Mitarbeiters stehen und der beaufsichtigende Mitarbeiter
- 1.
- mit der Finanzportfolioverwaltung betraut ist,
- 2.
- die dafür und für eine Aufsicht notwendige Sachkunde hat,
- 3.
- die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur Verfügung hat und
- 4.
- die Finanzportfolioverwaltung gegenüber dem Kunden verantwortlich erbringt.
4Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht länger als über einen Zeitraum von vier Jahren ausgeübt werden.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
Artikel 1 WpHGMaAnzVÄndV Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung ... solche beraten." 3. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a und 1b eingefügt: „§ 1a Sachkunde des Vertriebsmitarbeiters (1) ... oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein. § 1b Sachkunde des Mitarbeiters in der Finanzportfolioverwaltung (1) Mitarbeiter in der ... „des § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, des § 1a Absatz 2, § 1b Absatz 2 und § 2 Absatz 2" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: ... die Sachkunde im Sinne des § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, § 1b Absatz 2 und § 2 Absatz 2 über Nummer 1 hinaus:". bbb) Im Satzteil nach ... die Angabe „§ 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, § 1a Absatz 2, § 1b Absatz 2 , § 2 Absatz 2 oder § 3 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. b) In Nummer 1 wird ... 3. Juli 2018 vermutet, dass sie jeweils die notwendige Sachkunde im Sinne der §§ 1, 1a, 1b , 2 und 3 haben. Für Mitarbeiter in der Anlageberatung, für Vertriebsbeauftragte und ...