Für Personen, die am 3. Januar 2018 als Mitarbeiter in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, als Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragter oder als Compliance-Beauftragter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens tätig sind, wird im Zeitraum vom 3. Januar 2018 bis längstens zum 3. Juli 2018 vermutet, dass sie jeweils die notwendige Sachkunde im Sinne der
§§ 1,
1a,
1b,
2 und
3 haben. Für Mitarbeiter in der Anlageberatung, für Vertriebsbeauftragte und für Compliance-Beauftragte gilt Satz 1 nur, wenn für sie vor dem 3. Januar 2018 Anzeigen nach
§ 8 Absatz 1 und 3 Satz 2 und
§ 10 Satz 2 eingereicht worden sind, wonach sie zumindest am 3. Januar 2018 mit der jeweils angezeigten Tätigkeit betraut sind.
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V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
Artikel 1 WpHGMaAnzVÄndV Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung ... „den Zeitpunkt" durch die Wörter „der Tag" ersetzt. 12. Dem § 12 wird folgender § 12 vorangestellt: „§ 12 Übergangsregelung ... durch die Wörter „der Tag" ersetzt. 12. Dem § 12 wird folgender § 12 vorangestellt: „§ 12 Übergangsregelung Für Personen, ... ersetzt. 12. Dem § 12 wird folgender § 12 vorangestellt: „ § 12 Übergangsregelung Für Personen, die am 3. Januar 2018 als Mitarbeiter in der ... 2018 mit der jeweils angezeigten Tätigkeit betraut sind." 13. Der bisherige § 12 wird § ...