Abschnitt 3 - WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV)

V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3116 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 4110-4-16 Börsenvorschriften
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Abschnitt 3 Datenbank
§ 9 Inhalt der Datenbank
§ 10 Verantwortlichkeit
§ 11 Dauer der Speicherung

Abschnitt 3 Datenbank

§ 9 Inhalt der Datenbank


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Angaben aus den Anzeigen nach § 8 werden automatisiert in der Datenbank nach § 87 Absatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes gespeichert.

(2) In der Datenbank werden außerdem folgende Angaben gespeichert:

1.
eine eindeutige, von der Bundesanstalt vergebene alphanumerische Kennnummer für jeden angezeigten Mitarbeiter, die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Erstattung der Erstanzeige mitgeteilt wird,

2.
die Firma, die Rechtsform und der Sitz (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des anzeigenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens,

3.
der Zeitpunkt, zu dem die Anzeige über den Beginn der angezeigten Tätigkeit bei der Bundesanstalt eingegangen ist,

4.
der Zeitpunkt, zu dem die Anzeige über die Beendigung der angezeigten Tätigkeit bei der Bundesanstalt eingegangen ist,

5.
der Zeitpunkt, zu dem Angaben über den Beginn oder das Ende der angezeigten Tätigkeit abgeändert oder berichtigt worden sind,

6.
der angezeigte Tag des Beginns oder der Beendigung der angezeigten Tätigkeit auch dann, wenn diese Daten nachträglich abgeändert oder berichtigt worden sind,

7.
Anordnungen nach § 87 Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes, die gegenüber einem Mitarbeiter im Sinne des § 87 Absatz 1, 4 oder 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder auf Grund eines solchen Mitarbeiters gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ergangen sind, und,

8.
sofern der Mitarbeiter in den letzten fünf Jahren bereits für das gleiche oder ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig war,

a)
der Tag des Beginns und der Beendigung der seinerzeit angezeigten Tätigkeit auch dann, wenn diese Daten nachträglich abgeändert oder berichtigt worden sind,

b)
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Tätigkeit seinerzeit angezeigt hat, und

c)
die nach § 8 Absatz 4 angezeigten Beschwerden, die diese frühere Tätigkeit betrafen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung V. v. 24. November 2017 BGBl. I S. 3810 m.W.v. 3. Januar 2018

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§ 10 Verantwortlichkeit


§ 10 wird in 5 Vorschriften zitiert

Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, die Richtigkeit und die Aktualität der von ihm angezeigten und automatisiert in die Datenbank eingestellten Angaben. Erforderliche Berichtigungen sind unter Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens vorzunehmen.

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§ 11 Dauer der Speicherung



Eintragungen nach § 8 Absatz 4 und § 9 Absatz 2 Nummer 7 sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Beschwerde gegenüber der Bundesanstalt angezeigt worden ist, oder fünf Jahre nach dem Tag, an dem die Anordnung erlassen worden ist, durch die Bundesanstalt aus der Datenbank zu löschen. Alle übrigen Eintragungen sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Beendigung der Tätigkeit für das anzeigende Wertpapierdienstleistungsunternehmen angezeigt worden ist, durch die Bundesanstalt aus der Datenbank zu löschen.



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