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§ 11 - Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)

V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 6 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 31.12.2011; FNA: 9241-34-2 Güterbeförderung
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§ 11 Kontrolle



(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kontrollieren die Unternehmen nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Hierzu überprüfen sie regelmäßig und mindestens alle zehn Jahre, ob der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 noch erfüllt. Zur Durchführung der Kontrollen hat der Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde erforderliche Nachweise vorzulegen.

(2) Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 schriftlich mit.

(3) Die Verfahren auf Erneuerung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 oder der Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz ersetzen die Kontrolle nach Absatz 1, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind.

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Zitierungen von § 11 GBZugV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBZugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GBZugV Ordnungswidrigkeiten
... oder eine Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 3. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3982; zuletzt geändert durch Artikel 3a V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772
Anlage GüKKostV (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 12.10.2013)
... 100 1.4 Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 der Berufszugangs- verordnung für den Güterkraftverkehr 50 - 180 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
V. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 2. GüKKostVÄndV Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
... des Ergebnisses der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 der Berufszugangs- verordnung für den Güterkraftverkehr 50 - ...