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§ 11 - Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)

V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3120 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Geltung ab 31.12.2011; FNA: 9241-34-2 Güterbeförderung
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§ 11 Kontrolle



(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kontrollieren die Unternehmen nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Hierzu überprüfen sie regelmäßig und mindestens alle zehn Jahre, ob der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 noch erfüllt. Zur Durchführung der Kontrollen hat der Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde erforderliche Nachweise vorzulegen.

(2) Die Behörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 schriftlich mit.

(3) Die Verfahren auf Erneuerung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 oder der Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz ersetzen die Kontrolle nach Absatz 1, soweit dabei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt sind.



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Frühere Fassungen von § 11 GBZugV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.02.2026Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
vom 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 GBZugV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GBZugV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBZugV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GBZugV Ordnungswidrigkeiten (vom 27.02.2026)
... oder eine Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 3. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3982; zuletzt geändert durch Artikel 3a V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772
Anlage GüKKostV (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 12.10.2013)
... 100 1.4 Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 der Berufszugangs- verordnung für den Güterkraftverkehr 50 - 180 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
V. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 2. GüKKostVÄndV Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
... des Ergebnisses der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 der Berufszugangs- verordnung für den Güterkraftverkehr 50 - ...