Die
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom
29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
27. April 2010 (BGBl. I S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- 2.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt A Nummer 1 (Anmerkungen zum Formblatt 100) wird wie folgt geändert:
- aa)
- Unternummer 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Die bisherigen Unternummern 2 bis 4 werden die Unternummern 1 bis 3.
- cc)
- Nach der neuen Unternummer 3 wird folgende neue Unternummer 4 eingefügt:
- „4.
- An die Stelle des Aktivpostens 7.c „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital" tritt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der Aktivposten „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks" und bei anderen Versicherungsunternehmen, die kein gezeichnetes Kapital haben, der den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital entsprechende Posten."
- b)
- Das Formblatt 100 erhält die aus Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4353
V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 26 BerVersV Übergangsvorschriften (vom 31.12.2011) ... Geschäftsjahr Anwendung. (4) Das Formblatt 100 mit den Änderungen, die durch Artikel 1 Nummer 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 23. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3135) erfolgt sind, ist erstmals für das nach dem 31. ...