Auf Grund des §
55a Absatz 1 in Verbindung mit §
106 Absatz 2 Satz 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen §
55a zuletzt durch Artikel
20 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) und §
106 Absatz 2 Satz 4 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 19 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377) geändert worden ist, in Verbindung mit §
1a Nummer 2 der
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel
1 der Verordnung vom
27. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2322) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des Versicherungsbeirats:
Die
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom
29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
27. April 2010 (BGBl. I S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- 2.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt A Nummer 1 (Anmerkungen zum Formblatt 100) wird wie folgt geändert:
- aa)
- Unternummer 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Die bisherigen Unternummern 2 bis 4 werden die Unternummern 1 bis 3.
- cc)
- Nach der neuen Unternummer 3 wird folgende neue Unternummer 4 eingefügt:
- „4.
- An die Stelle des Aktivpostens 7.c „Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital" tritt bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Bilanz der Aktivposten „Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks" und bei anderen Versicherungsunternehmen, die kein gezeichnetes Kapital haben, der den ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital entsprechende Posten."
- b)
- Das Formblatt 100 erhält die aus Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2011.