(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer Anordnung vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.02 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen oder zu Versuchszwecken eine von der
Schiffspersonalverordnung-Rhein abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.
(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.03 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.02 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a dritter Spiegelstrich und Nummer 4 Buchstabe a dritter Spiegelstrich der
Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 3.03 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 2 und des § 3.07 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a der
Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(5)
1Zuständige Behörden im Sinne des § 3.06 Nummer 1 Satz 3, Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 Buchstabe b und § 3.13 Nummer 1 Satz 4, Nummer 2 Satz 1 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
2Im Falle des § 3.13 Nummer 1 Satz 4 ist auch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zuständige Behörde.
(6) Zuständige Behörde für die Typprüfung und Zulassung von Fahrtenschreibern im Sinne des § 3.10 Nummer 2 und 3 Satz 2 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(7) 1Zuständige Behörde für
- 1.
- die Anerkennung von Lehrgängen und Auffrischungslehrgängen zur Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der Schiffspersonalverordnung-Rhein,
- 2.
- die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Durchführung von Lehrgängen und Auffrischungslehrgängen zur Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der Schiffspersonalverordnung-Rhein
ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
2Die Anerkennung eines Lehrgangs oder Auffrischungslehrgangs nach Satz 1 Nummer 1 oder einer Ausbildungsstätte nach Satz 1 Nummer 2 darf widerrufen werden, wenn die Ausbildungsstätte die Inhalte eines anerkannten Lehrgangs oder Auffrischungslehrgangs ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ändert, einen anerkannten Lehrgang oder Auffrischungslehrgang nicht mehr ordnungsgemäß durchführt oder eine stichprobenartige Kontrolle eines anerkannten Lehrgangs oder Auffrischungslehrgangs verweigert.
(8) Zuständig für
- 1.
- die aufgrund eines Lehrgangs im Sinne des § 4a.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erfolgende erstmalige Ausstellung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.05 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein und
- 2.
- die aufgrund eines Auffrischungslehrgangs im Sinne des § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 in Verbindung mit § 4a.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erfolgende Verlängerung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 und § 4a.05 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
ist die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Ausbildungsstätte.
(9) Zuständige Behörden für
- 1.
- die aufgrund einer von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach Anhang II § 2.19 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung empfohlenen Schulung und erbrachter Fahrzeiten erfolgende erstmalige Ausstellung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 9.05 der Schiffspersonalverordnung-Rhein und
- 2.
- die aufgrund erbrachter Fahrzeiten erfolgende Verlängerung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe a und § 4a.05 Satz 4 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
sind das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Duisburg-Rhein und das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mannheim.
(10)
1Zuständige Behörde für die Anerkennung von Basislehrgängen für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 5.02 Satz 2 Buchstabe a und § 5.03 Satz 2 sowie von Auffrischungslehrgängen nach § 5.04 Nummer 1 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
2Die Anerkennung darf widerrufen werden, wenn die Ausbildungsstelle die Inhalte des anerkannten Lehrgangs ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ändert, anerkannte Lehrgänge nicht mehr ordnungsgemäß durchführt oder eine stichprobenartige Kontrolle der Lehrgänge verweigert.
(11) Zuständige Behörde zur Ausstellung von Bescheinigungen als Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 5.08 Nummer 1 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder die von ihr anerkannte Ausbildungsstätte.
(12)
1Zuständige Behörde zur Ausstellung oder Verlängerung von Bescheinigungen über die Befähigung als Ersthelfer und zum Atemschutzgeräteträger im Sinne des § 5.08 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein ist jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
2Gleiches gilt für Bescheinigungen nach § 5.08 Nummer 4 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein.
(13)
1Zuständige Behörde für die Erteilung von Rheinpatenten, von vorläufigen Rheinpatenten, Streckenzeugnissen und Ersatzausfertigungen ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
2Sie ist auch zuständige Behörde im Sinne des § 7.08 Nummer 1 Satz 1, § 7.09 Nummer 2 Buchstabe c Satz 2, § 7.10 Nummer 1, § 7.11 Nummer 1 Satz 3 und 4, § 7.14 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3, 4 und 5 sowie § 7.22 Nummer 5 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein.
(14) Zuständige Behörden im Sinne des § 7.09 Nummer 1 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(18)
1Zuständige Behörde für die Erteilung und den Entzug des Radarpatentes im Sinne des § 6.03 Nummer 2, § 8.05 Nummer 1 und § 8.06 Satz 1 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
2Diese ist auch zuständige Behörde im Sinne des § 8.02 Nummer 1, § 8.03 Nummer 1, § 8.04 Nummer 4 Satz 1 und des § 8.05 Nummer 4 Satz 2 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein.
3Abweichend von Satz 1 ist die Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg zuständige Behörde für den Entzug der von ihr vor dem 1. Januar 2003 ausgestellten Radarpatente.
(19) Zuständige Behörde im Sinne des § 8.04 Nummer 2 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein für die Zulassung von Radarsimulatoren ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(20)
1Zuständige Behörde für die Anerkennung anderer Zeugnisse (§ 8.04 Nummer 3 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein) ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr.
2Bescheinigungen der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg über bestandene Prüfungen zum Erwerb des Radarpatentes gelten als anerkanntes Zeugnis im Sinne des § 8.04 Nummer 3 der
Schiffspersonalverordnung-Rhein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
V. v. 27.09.2017 BGBl. 2017 II S. 1282
Siebte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 17.06.2016 BGBl. 2016 II S. 698
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Zehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 02.06.2020 BGBl. 2020 II S. 346
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins (RadarPatEVB)
V. v. 26.06.2000 BGBl. I S. 1018; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982