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§ 9 - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236
Geltung ab 05.01.2012; FNA: 9241-34-3 Güterbeförderung
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Geltung ab 05.01.2012; FNA: 9241-34-3 Güterbeförderung
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§ 9 Geltungsbereich der Drittstaatengenehmigung
§ 9 hat 1 frühere Fassung
Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, muss Inhaber einer Drittstaatengenehmigung sein, wenn er im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von oder nach einem oder durch einen Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, auf dem inländischen Streckenteil keine dafür erforderliche in § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannte güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung verwendet.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes G. v. 23. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 m.W.v. 27. Februar 2026
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Frühere Fassungen von § 9 GüKGrKabotageV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 27.02.2026 | Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes vom 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10060/a174874.htm
