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Änderung § 9 GüKGrKabotageV vom 27.02.2026
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| § 9 GüKGrKabotageV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.02.2026 geltenden Fassung | § 9 GüKGrKabotageV n.F. (neue Fassung) in der am 27.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Geltungsbereich der Drittstaatengenehmigung | |
| (Text alte Fassung) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, muss Inhaber einer Drittstaatengenehmigung sein, wenn er im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von oder nach einem oder durch einen Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, auf dem inländischen Streckenteil keine dafür erforderliche Berechtigung nach § 6 Satz 2 Nummer 1 bis 3a des Güterkraftverkehrsgesetzes verwendet. | (Text neue Fassung) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat, muss Inhaber einer Drittstaatengenehmigung sein, wenn er im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von oder nach einem oder durch einen Staat, der weder Mitglied der Europäischen Union noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, auf dem inländischen Streckenteil keine dafür erforderliche in § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannte güterkraftverkehrsrechtliche Berechtigung verwendet. |
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