§ 6 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Artikel 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148, 1281 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 14.02.2012; FNA: 7823-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 6 Pflanzenschutzmaßnahmen


§ 6 hat 3 frühere Fassungen und wird in 31 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sonstige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schadorganismen erhebliche Tatsachen oder die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes der zuständigen Behörde anzuzeigen;

2.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder Räume auf das Auftreten von Schadorganismen zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen;

3.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;

4.
anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflanzen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter Schadorganismen überwachen und bestimmte Schadorganismen bekämpfen;

5.
das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von Befallsgegenständen und das Entseuchen oder Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;

6.
die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vorzuschreiben oder zu verbieten;

7.
die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grundstücke zu erlassen;

8.
die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung bestimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu beschränken;

9.
den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder zu beschränken;

10.
das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau bestimmt sind (Anbaumaterial),

a)
bei Befall oder Verdacht des Befalls mit bestimmten Schadorganismen zu verbieten oder zu beschränken,

b)
von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall mit bestimmten Schadorganismen oder auf Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen oder von einer Genehmigung abhängig zu machen;

11.
anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimmten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind;

12.
das Befördern, das Inverkehrbringen und das Lagern bestimmter Schadorganismen und Befallsgegenstände zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;

13.
das Züchten und das Halten bestimmter Schadorganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen;

14.
anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen, zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten;

15.
Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen

a)
vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, oder

b)
im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung von Schadorganismen

zu erlassen;

16.
Vorschriften über die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder das Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Bekämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlassen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie das Verbringen im Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Genehmigung abhängig machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür regeln.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3, 5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit sie sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel oder anderer Stoffe beziehen.

(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt,

1.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht,

2.
durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,

a)
in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflanzenarten besonders geeignet sind, den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschreiben,

b)
vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gelagert werden dürfen.

2Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.

(4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und der §§ 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schäden an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen gleichgestellt.

(5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten und dadurch

1.
Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.
fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert oder

3.
Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Naturhaushalt oder Landschaftsbild

zu gefährden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Pflanzengesundheit G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 2354 m.W.v. 13. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 6 PflSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2021Artikel 2 Gesetz zur Pflanzengesundheit
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2354
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 278 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 375 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 PflSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 PflSchG Anordnungen der zuständigen Behörden (vom 13.07.2021)
... der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht ... Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene ... nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht ...
§ 63 PflSchG Auskunftspflicht (vom 01.01.2024)
... mit der Durchführung von Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages tagsüber an Werktagen ...
§ 68 PflSchG Bußgeldvorschriften (vom 13.07.2021)
... § 3 Absatz 3 ein Tier oder eine Pflanze verwendet, 3. einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 15 oder 16 oder Absatz 3 Satz 1 , § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c, Nummer 2, 3, 4 oder 5, Absatz 2 oder 4 Satz 1, ...
§ 69 PflSchG Strafvorschriften (vom 14.02.2012)
... bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 6 Absatz 5 einen Schadorganismus verbreitet, 2. einer Rechtsverordnung nach § 14 ...
§ 71 PflSchG Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus (vom 08.09.2015)
... für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates nach § 6 Absatz 1 wird die Bekämpfung der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch) geregelt. ... erforderlich ist, die Länder 1. über Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 hinaus weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus treffen, 2. ...
§ 72 PflSchG Eilverordnungen (vom 13.07.2021)
... Absatz 1, § 19 Absatz 2, § 25 Absatz 3 oder § 32 Absatz 4, in den Fällen des § 6 Absatz 1 und 2 auch wenn es zur unverzüglichen Durchführung von Rechtsakten der Europäischen ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV)
Artikel 2 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277, 3
Pflanzenbeständeschutzverordnung (PflBestSchV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Pflanzenschutz-Geräteverordnung
Artikel 2 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953, 1962; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 507
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Artikel 1 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953; zuletzt geändert durch Artikel 376 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
Artikel 3 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953, 1970
Verordnung zur vorläufigen Regelung der Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel
V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 360
Sonstige
Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Verordnung zur Änderung der Zwölften Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
V. v. 12.02.2017 BAnz AT 13.02.2017 V1, BAnz AT 14.02.2017 V1
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers und zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1204
Verordnung zur Neuregelung pflanzengesundheitsrechtlicher Vorschriften
V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
V. v. 15.08.2016 BAnz AT 16.08.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.02.2017 BAnz AT 13.02.2017 V1
 
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Zitat in folgenden Normen

Pflanzengesundheitsgesetz (PflGesG)
Artikel 1 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2354; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
§ 5 PflGesG Anordnungen der zuständigen Behörden
... Buchstabe a bis e und Nummer 2 Buchstabe a bis f dieses Gesetzes und Maßnahmen im Sinne von § 6 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. ... worden ist, anordnen, 1. soweit durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 1 oder 3 des Pflanzenschutzgesetzes oder in Verordnung (EU) 2016/2031, Verordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen ... ist oder 2. soweit keine durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 oder nach § 6 Absatz 1 oder 3 des Pflanzenschutzgesetzes oder in Verordnung (EU) 2016/2031, Verordnung (EU) 2017/625 oder in den jeweiligen ...
§ 13 PflGesG Auskunftspflichten, Betretensrechte
... von Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes, nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 des Pflanzenschutzgesetzes oder auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union, die in den Anwendungsbereich dieses ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes
B. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1281
Berichtigung PflSchNOGBer
... 3 wie folgt zu fassen: „3. einer Rechtsverordnung nach a) § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 15 oder Nummer 16 oder Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 ...

Gesetz zur Pflanzengesundheit
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2354
Artikel 2 PflGesGEG Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
... zu § 7 wie folgt gefasst: „§ 7 (weggefallen)". 2. In § 6 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 7, 8, 57, 59, 60 und 62" durch die Angabe ... a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 15 oder 16 oder Absatz 3 Satz 1 , § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c, Nummer 2, 3, 4 oder 5, Absatz 2 oder 4 Satz 1, ...

Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Artikel 7 PflSchRNeuOV Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
... vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes" durch die Angabe „§ 12 Absatz 2 des ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 375 10. ZustAnpV Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
... „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Unterhaltung und Betrieb der Betriebs- anlagen und für Schienenfahrzeuge § 6 Abs. 3 PflSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 4 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, ...
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Unterhaltung und Betrieb der Betriebs- anlagen und für Schienenfahrzeuge § 6 Abs. 3 PflSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 4 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, ...
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Unterhaltung und Betrieb der Betriebs- anlagen und für Schienenfahrzeuge § 6 Abs. 3 PflSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 4 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Unterhaltung und Betrieb der Betriebsan- lagen und für Schienenfahrzeuge § 6 Abs. 3 PflSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, § 4 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 2 AEG, ...

Verordnung über die Nichtanwendung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers
V. v. 24.02.2014 BAnz AT 25.02.2014 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1204
Eingangsformel WMaisWBBekVNAnwV
... Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 14 und des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a und b jeweils ...


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