Artikel 3 - Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)

Artikel 3 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2012 WStBG § 1, § 3, § 4, § 5, § 7, § 7a, § 7b, § 7f, § 9, § 11a (neu), § 13, § 15

Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 (weggefallen)".

c)
Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 11a Keine Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligung".

d)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 (weggefallen)".

2.
In § 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:

„Daneben findet das Gesetz Anwendung auf Unternehmen, die zum Zweck der Einhaltung von Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes Kapitalmaßnahmen durchführen."

3.
Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.

4.
In § 5 Absatz 4 wird das Wort „Fonds" durch die Wörter „Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds)" ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Hauptversammlung kann beschließen, dass der Fonds die neuen Aktien zu einem geringeren Preis als den Ausgabebetrag beziehen kann, sofern sie den Aktionären zuvor nach § 186 des Aktiengesetzes zum Ausgabebetrag angeboten wurden. Absatz 3 gilt entsprechend. Der Umstand, dass der Fonds die Aktien zu einem geringeren Preis als den Ausgabebetrag beziehen kann, ist kein Schaden."

b)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „von dem Fonds" die Wörter „oder von Dritten nach § 15 Absatz 1" eingefügt.

6.
§ 7a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 5 gilt entsprechend."

7.
In § 7b Absatz 3 werden die Wörter „gelten § 3 Absatz 5 und 6 sowie § 5" durch die Wörter „gilt § 5" ersetzt.

8.
§ 7f Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „die Beteiligung" die Wörter „des Fonds oder von Dritten nach § 15 Absatz 1" eingefügt.

b)
In Nummer 4 am Ende wird das Wort „oder" gestrichen.

c)
In Nummer 5 am Ende wird der Punkt durch das Wort „, oder" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
Kapitalerhöhungen gegen Einlagen für die Einhaltung von Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchzuführen."

9.
In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 8" durch die Angabe „§§ 5 bis 8" ersetzt.

10.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

„§ 11a Keine Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligung

§ 2c des Kreditwesengesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von bedeutenden Beteiligungen durch den Fonds."

11.
§ 13 wird aufgehoben.

12.
In § 15 Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder einer Vereinbarung über stille Beteiligungen von Dritten an dem Unternehmen des Finanzsektors, die nach Absatz 1 abgeschlossen wurde." ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 2. FMStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. FMStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FMStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777
Artikel 2 3. FMStG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 206) geändert worden ist, wird ...


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