Das
Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel
13 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 (weggefallen)".
- b)
- Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 (weggefallen)".
- c)
- Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 11a Keine Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligung".
- d)
- Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 (weggefallen)".
- 2.
- In § 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:
„Daneben findet das Gesetz Anwendung auf Unternehmen, die zum Zweck der Einhaltung von Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes Kapitalmaßnahmen durchführen."
- 3.
- Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.
- 4.
- In § 5 Absatz 4 wird das Wort „Fonds" durch die Wörter „Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds)" ersetzt.
- 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Die Hauptversammlung kann beschließen, dass der Fonds die neuen Aktien zu einem geringeren Preis als den Ausgabebetrag beziehen kann, sofern sie den Aktionären zuvor nach §
186 des
Aktiengesetzes zum Ausgabebetrag angeboten wurden. Absatz 3 gilt entsprechend. Der Umstand, dass der Fonds die Aktien zu einem geringeren Preis als den Ausgabebetrag beziehen kann, ist kein Schaden."
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „von dem Fonds" die Wörter „oder von Dritten nach § 15 Absatz 1" eingefügt.
- 6.
- § 7a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) §
5 gilt entsprechend."
- 7.
- In § 7b Absatz 3 werden die Wörter „gelten § 3 Absatz 5 und 6 sowie § 5" durch die Wörter „gilt § 5" ersetzt.
- 8.
- § 7f Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden nach den Wörtern „die Beteiligung" die Wörter „des Fonds oder von Dritten nach § 15 Absatz 1" eingefügt.
- b)
- In Nummer 4 am Ende wird das Wort „oder" gestrichen.
- c)
- In Nummer 5 am Ende wird der Punkt durch das Wort „, oder" ersetzt.
- d)
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- Kapitalerhöhungen gegen Einlagen für die Einhaltung von Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchzuführen."
- 9.
- In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 8" durch die Angabe „§§ 5 bis 8" ersetzt.
- 10.
- Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a Keine Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligung
§ 2c des Kreditwesengesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von bedeutenden Beteiligungen durch den Fonds."
- 11.
- § 13 wird aufgehoben.
- 12.
- In § 15 Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „oder einer Vereinbarung über stille Beteiligungen von Dritten an dem Unternehmen des Finanzsektors, die nach Absatz 1 abgeschlossen wurde." ersetzt.
Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz (3. FMStG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2777