Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (EBIGEG k.a.Abk.)

G. v. 07.03.2012 BGBl. I S. 446 (Nr. 13); Geltung ab 01.04.2012
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative
Artikel 2 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative


Artikel 1 ändert mWv. 1. April 2012 EBIG

(gesamter Text siehe Gesetz zur Europäischen Bürgerinitiative - EBIG)

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Artikel 2 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2012 2. BMeldDÜV § 5d

Dem § 5d der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

 
„(3) Das Bundesverwaltungsamt kann bei den Meldebehörden zur stichprobenartigen Überprüfung der Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen der Europäischen Bürgerinitiative gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative vom 7. März 2012 (BGBl. I S. 446) folgende Daten automatisiert abrufen:

1.Familienname (mit Namensbestand-
teilen)
0101 bis 0106,
2.frühere Namen 0201 bis 0204,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
5.Staatsangehörigkeiten1001 und
6.derzeitige und frühere Anschriften 1201 bis 1203,
1205, 1206,
1208 bis 1212,
1216 bis 1221."


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Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. April 2012 in Kraft.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Für den Bundespräsidenten

Der Präsident des Bundesrates

Horst Seehofer

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich



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